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Bekanntmachung von Wahlvorschlägen - was ist zu beachten?

K
Klaus
Nov 2016 bearbeitet

Hi,

bei uns im Betrieb hat der WV eine Kopie des einzigen eingereichten Wahlvorschlags ausgehängt. Ist das in dieser Form überhaupt zulässig? Die Wahlvorschläge müssen ja in der gleichen Weise bekannt gemacht werden wie das Wahlausschreiben. Letzteres soll die Geburtsdaten nicht enthalten, im Wahlvorschlag müssen sie dagegen aufgeführt sein.

Das klingt doch sehr danach, dass die eingereichten Wahlvorschläge nicht 1:1 ausgehängt werden dürfen, oder? Hat da jemand einen Kommentar dazu?

Danke und viele Grüße Klaus

2.78801

Community-Antworten (1)

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rainerzwo

10.04.2006 um 14:49 Uhr

ich denke, es liegt daran, dass einfach Aufhängen allein ja nicht reicht: der Wahlvorstand sollte schon mitteilen, dass (genau) diese Liste auch zur Wahl zugelassen worden ist. Das Original (oder Fotokopie) aufzuhängen muss er nicht (wahrscheinlich scheißegal, wenn er es doch tut): es reicht die Information über die Listenbewerber bekannt zu machen. Es ist z.B. nicht Aufgabe des Wahlvorstandes die Unterschriften der Wahlbewerber (auf der Liste) zu veröffentlichen . Stützunterschriften sollten auf gar keinen Fall ausgehängt werden. Nimmt man einfach nur Liste (oder Kopie), so könnte mancher meinen, Ziel des Aushanges sei (auch), dass sich jeder graphologisch Gedanken über die Richtigkeit der Unterschriften der Bewerber machen soll. Deutlicher sind dann eben halt die schönen Formulare, die der Wahlvorstand verwenden kann.

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