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Boykottierung von Neuwahlen durch den Betriebsrat?

S
Stellino
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, nachdem ich diese äußerst informative Seite beim googlen gefunden habe, hätte ich folgende Frage. Wir sind ein Betrieb mit etwas über 50 Mitarbeitern und haben seit über10 Jahren einen Betriebrat (5 Mitglieder). Insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Situation hat die rechtliche Stellung einzelner Mitarbeiter in den letzten Jahren immer weiter abgenommen. Die Stellung des Betriebrats wurde ebenfalls immer weiter geschwächt. Unser Betriebratsvorsitzender ist vor zwei Jahren im Zuge von Umstrukturierungen, in deren Folge es 6 betriebsbedingte Kündigungen gegeben hat, Abteilungsleiter geworden und kann, so denke ich, als arbeitgeberfreundlich bezeichnet werden. Nun zur eigntlichen Frage: Obwohl meinem Verständnis nach, gemäß BVG eine 10- Wochen-Frist zur Bestellung eines Wahlvorstandes eingehalten werden müsste, ist dergleichen bei uns nicht erfolgt. Eine Nachfrage vom heutigen Tage bei einem der 5 Betriebsratmitglieder ergab, dass die Wahl zwar schon für Mai geplant sei , aber etwas Konkretes diesbezüglich noch nicht unternommen worden wäre. Wie sieht die rechtliche Situation aus? ist der Betriebsrat verpflichtet eine Neuwahl in die Wege zu leiten und wenn ja, mit welchen Fristen? Was passiert wenn der Betriebsrat die Anbahnung von Wahlen einfach unterlässt und was kann man ggf. dagegen unternehmen? Vielen Dank im Voraus.

3.08607

Community-Antworten (7)

S
sh_9260

07.04.2006 um 01:05 Uhr

schauen wir mal was im Gesetz steht: § 16 Bestellung des Wahlvorstands

(1) Spätestens zehn Wochen vor ..................................

(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

P
p.g.

07.04.2006 um 09:39 Uhr

Selbst wenn die Wahlen am 31. Mai wären sind die Fristen nicht mehr einzuhalten und ihr könnt keine rechtskräftige Wahl mehr durchführen Kurzgefasst würde ich sagen, wenn die Amtszeit des jetzigen Betriebsrates ausläuft, habt ihr keinen Betriebsrat mehr.

T
tom

07.04.2006 um 10:18 Uhr

Na, da hat Euer BR aber gepennt oder gehört zu den ganz entspannten Kollegen! Der BR sollte tunlichst in die Gänge kommen, muß ja nicht in Hektik ausarten! Wenn seine Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er ja noch handeln. Abweichend von p.g. folgende Info: Fristen noch einhaltbar (vereinf. Wahlverfahren nach §14a,5) > Wahlen können noch durchgeführt werden. Also - mal locker bleiben, den BR nochmals erinnern und wissen, daß es noch so den ein oder anderen Trick gibt, eine BR-lose Zeit zu verhindern.

P
p.g.

07.04.2006 um 17:14 Uhr

Ist natürlich auch noch ne Möglichkeit!

S
Stellino

07.04.2006 um 22:57 Uhr

Vielen Dank für die Tipps,

inzwischen hat sich ein Betriebsratmitglied diesbezüglich geäußert. Sie hätten den Termin einfach verpennt. Sie beabsichtigen jetzt nach dem regulären Wahlverfahren unter Vernachlässigung der verstrichenen Fristen einen Wahlvorstand zu bestellen und die Wahl durchzuführen.

Vorausgesetzt, dass sich niemand beschwert - wovon ich mal ausgehe - gibt es irgendwelche driftigen Gründe die gegen diese Vorgehensweise sprechen?

F
Fayence

08.04.2006 um 18:29 Uhr

Stellino, da sich seitens der MA bislang ja wohl niemand darum gekümmert hat, geschweige denn darüber beschwert hat, dass die Wahl noch nicht eingeleitet wurde....

Ist der Wahlvorstand bestellt, sollte dieser tunlichst das vereinfachte Wahlverfahren mit dem AG vereinbaren. So wäre zumindest die BR-lose Zeit verkürzt. Wann endet denn die Amtszeit Eures jetzigen BR´s???

Welche "driftigen Gründe" meinst Du überhaupt? Vernachlässigung der verstrichenen Fristen? Die Wahl soll jetzt ja wohl nicht mit Zeitraffer vonstatten gehen, oder?

RI
Ramses II

09.04.2006 um 01:37 Uhr

"Selbst wenn die Wahlen am 31. Mai wären sind die Fristen nicht mehr einzuhalten und ihr könnt keine rechtskräftige Wahl mehr durchführen"

Es ist doch immer wieder schön hier Rechtsstandpunkte zu lesen die von der Gesetzgebung abweichen.

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