Festlegung der Anzahl von Stützunterschriften - kann der Wahlvorstand eine höhere Anzahl als gesetzlich vorgeschrieben festlegen?
Liebe MitstreiterInnen, kann der Wahlvorstand die Anzahl der benötigten Stützunterschriften für eine Vorschlagsliste über das Mindestmaß (laut BetrVG) hinaus festlegen (in unserem Fall liegt das Muß bei 11, wir haben 13 im Wahlausschreiben festgelegt)? Begründung dafür ist ein Maß an Sicherheit, falls es Rückzieher bzw. Doppeltunterschreiber gibt. Ich hoffe auf Antworten! Vielen Dank und Grüße FH
Community-Antworten (3)
04.04.2006 um 13:44 Uhr
hallo FH, wenn der Wahlvorstand 11 Stützunterschriften ausgerechnet hat, ist diese Zahl mit "mindestens" angegeben. Festzulegen, dass man aber 13 haben sollte, ist absolut nicht sein Bier! Den Listenführern ist aber dringend anzuraten, mehr als 2 zusätzliche Unterschriften zu holen. Wer sagt denn, dass 2 als Ersatz reichen? Gruss Mona-Lisa
04.04.2006 um 13:59 Uhr
Wo kein Kläger da kein Richter! Aber Mona-Lisa hat schon Recht. Wozu gibt es die Gesetze wenn jeder sie für sich - auch wenn es gutgemeint ist - beugen darf!
Übrigens Gutgemeint ist nicht gleich Gut gemacht!!!!!
Benno
04.04.2006 um 14:11 Uhr
Das ist übrigens ein Fehler im Wahlausschreiben, der korrigiert werden darf.
aus Kommentar Däubler zu §3WO, RN29: Eine Ergänzung bzw. Berichtigung ist bei Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. Eine nicht offenbare Unrichtigkeit liegt z. B. vor, wenn die Mindestanzahl der dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden BR-Sitze unrichtig ermittelt worden ist. Eine nicht bloß offenbare Unrichtigkeit liegt ebenfalls vor, wenn die Zahl der erforderlichen Unterschriften unter Wahlvorschlägen nachträglich geändert werden muss, weil die ursprüngliche Berechnung unzutreffend erfolgte.
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