Stützunterschrift - was wenn ein "Leitender" eine Liste getützt hat?
Hallo,
im Newsletter des Institutes fand ich den Satz:
„Jugendliche unter 18 Jahren und leitende Angestellte dürfen Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) nicht unterschreiben.“
Auf einer unserer Vorschlagslisten hat ein leitender Angstellter unterschrieben, ist diese Liste nun ungültig? Wo kann ich nachlesen?
Danke für die hoffentlich zahlreiche Hilfe
Suse
Community-Antworten (3)
29.03.2006 um 20:18 Uhr
Aus einer Verdi-Wahlanleitung:
Ein weiterer im Gesetz nicht aufgeführter unheilbarer Mangel liegt dann vor, wenn Stützunterschriften von nicht wahlberechtigten Beschäftigten geleistet wor- den sind oder ein nicht wählbarer Beschäftigter auf einer Vorschlagsliste enthalten ist.
===
längerer Auszug
dd) Feststellung von unheilbaren Mängeln und Beanstandung von heilbaren Mängeln Wenn die Vorschlagsliste eingereicht wurde,ist der Wahlvorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Arbeitstagenzu überprüfen,ob die Vorschlagsliste Fehler auf- weist.Die Frist berechnet sich wie die Frist bei der Beanstandung von Doppelunter- schriften und mehrfachen Zustimmungserklärungen zu einer Bewerbung. Es ist jedoch keine absolut zwingende Frist.Wenn aus sachlichen Gründen erst eine späte- re Prüfung möglich ist,ist dies zulässig.Der Wahlvorstand entscheidet per Beschluss, ob er einen unheilbaren Mangel feststellt oder aber diesen beanstandet mit der Möglichkeit,ihn zu beseitigen. Zunächst hat der Wahlvorstand zu prüfen,ob eine Vorschlagsliste unheilbare Mängel aufweist.Unheilbar bedeutet,dass es keine Möglichkeit gibt,den Mangel im Wege der Nachbesserung zu beseitigen.Der Listenvertreter hat jedoch die Mög- lichkeit,eine weitere Liste einzureichen,wenn die Fristen hierfür noch nicht abgelau- fen sind. Wenn ein unheilbarer Mangel festgestellt wird,muss dies dem Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden (M 16) (§ 7 Abs. 2 S.2 WO). Eine eingereichte Vorschlagsliste hat einen unheilbaren Mangel,wenn sie nicht fristgerecht eingereicht worden ist,die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt worden sind oder aber die Liste nicht die erforderliche Zahl von Stützun- terschriften aufweist (§ 8 Abs.1 WO).Wenn eine Stützunterschrift zurückgezogen wird,hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Wahlvorschlags.Wenn die Rücknahme deswegen erfolgte,weil der Beschäftigte zunächst mehrere Vorschlags- listen unterstützt hat und sich nun nach Aufforderung des Wahlvorstands für eine Liste entscheiden musste,so führt dies nicht zu einem unheilbaren Mangel,sondern zu einem heilbaren Mangel nach § 8 Abs.2 WO. Ein weiterer im Gesetz nicht aufgeführter unheilbarer Mangel liegt dann vor, wenn Stützunterschriften von nicht wahlberechtigten Beschäftigten geleistet wor- den sind oder ein nicht wählbarer Beschäftigter auf einer Vorschlagsliste enthalten ist.Nur im Falle des Ausscheidens oder des Todes eines Bewerbers ist der Wahlvor- stand befugt,den nicht mehr wählbaren Bewerber von der Liste zu streichen.Sie muss aber dennoch als gültig angesehen und zugelassen werden.
29.03.2006 um 21:23 Uhr
Danke für die schnelle Antwort.
Mit welcher Gestzestextstelle bzw. welchem Urteil kann ich dann als WV meine Entscheidung begründen? "... im Gesetz nicht aufgeführter unheilbarer Mangel " bedeudet doch Urteil, oder? Der Listenvertreter wird sicher nicht mit der oben erwähnten Stelle zufrieden sein. Kannst Du mir das bitte auch noch mitteilen?
Suse
30.03.2006 um 00:50 Uhr
Suse,
ich halte das für iireführend.
Die Vorschlagsliste wird nicht dadurch ungültig dass ein leitender Angestellter eine Stützunterschrift leistet.
Allerdings darf diese Unterschrift auch nicht mitgezählt werden. Wenn also nur die Mindestanzahl von Unterschriften auf dem Wahlvorschlag ist und ein Nichtwahlberechtigter unterschrieben hat, dann wird die Mindestzahl von Unterschriften unterschritten udn damit wäre die Liste ungültig.
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