Erstellt am 29.03.2006 um 18:18 Uhr von Norden
Aus einer Verdi-Wahlanleitung:
Ein weiterer im Gesetz nicht aufgeführter unheilbarer Mangel liegt dann vor,
wenn Stützunterschriften von nicht wahlberechtigten Beschäftigten geleistet wor-
den sind oder ein nicht wählbarer Beschäftigter auf einer Vorschlagsliste enthalten
ist.
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längerer Auszug
dd) Feststellung von unheilbaren Mängeln und Beanstandung von
heilbaren Mängeln
Wenn die Vorschlagsliste eingereicht wurde,ist der Wahlvorstand verpflichtet,
innerhalb von zwei Arbeitstagenzu überprüfen,ob die Vorschlagsliste Fehler auf-
weist.Die Frist berechnet sich wie die Frist bei der Beanstandung von Doppelunter-
schriften und mehrfachen Zustimmungserklärungen zu einer Bewerbung. Es ist
jedoch keine absolut zwingende Frist.Wenn aus sachlichen Gründen erst eine späte-
re Prüfung möglich ist,ist dies zulässig.Der Wahlvorstand entscheidet per Beschluss,
ob er einen unheilbaren Mangel feststellt oder aber diesen beanstandet mit der
Möglichkeit,ihn zu beseitigen.
Zunächst hat der Wahlvorstand zu prüfen,ob eine Vorschlagsliste unheilbare
Mängel aufweist.Unheilbar bedeutet,dass es keine Möglichkeit gibt,den Mangel
im Wege der Nachbesserung zu beseitigen.Der Listenvertreter hat jedoch die Mög-
lichkeit,eine weitere Liste einzureichen,wenn die Fristen hierfür noch nicht abgelau-
fen sind.
Wenn ein unheilbarer Mangel festgestellt wird,muss dies dem Listenvertreter
unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden (M 16) (§ 7 Abs.
2 S.2 WO).
Eine eingereichte Vorschlagsliste hat einen unheilbaren Mangel,wenn sie nicht
fristgerecht eingereicht worden ist,die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge
aufgeführt worden sind oder aber die Liste nicht die erforderliche Zahl von Stützun-
terschriften aufweist (§ 8 Abs.1 WO).Wenn eine Stützunterschrift zurückgezogen
wird,hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Wahlvorschlags.Wenn die
Rücknahme deswegen erfolgte,weil der Beschäftigte zunächst mehrere Vorschlags-
listen unterstützt hat und sich nun nach Aufforderung des Wahlvorstands für eine
Liste entscheiden musste,so führt dies nicht zu einem unheilbaren Mangel,sondern
zu einem heilbaren Mangel nach § 8 Abs.2 WO.
Ein weiterer im Gesetz nicht aufgeführter unheilbarer Mangel liegt dann vor,
wenn Stützunterschriften von nicht wahlberechtigten Beschäftigten geleistet wor-
den sind oder ein nicht wählbarer Beschäftigter auf einer Vorschlagsliste enthalten
ist.Nur im Falle des Ausscheidens oder des Todes eines Bewerbers ist der Wahlvor-
stand befugt,den nicht mehr wählbaren Bewerber von der Liste zu streichen.Sie
muss aber dennoch als gültig angesehen und zugelassen werden.
Erstellt am 29.03.2006 um 19:23 Uhr von Suse
Danke für die schnelle Antwort.
Mit welcher Gestzestextstelle bzw. welchem Urteil kann ich dann als WV
meine Entscheidung begründen?
"... im Gesetz nicht aufgeführter unheilbarer Mangel " bedeudet doch Urteil, oder?
Der Listenvertreter wird sicher nicht mit der oben erwähnten Stelle zufrieden sein.
Kannst Du mir das bitte auch noch mitteilen?
Suse
Erstellt am 29.03.2006 um 22:50 Uhr von Ramses II
Suse,
ich halte das für iireführend.
Die Vorschlagsliste wird nicht dadurch ungültig dass ein leitender Angestellter eine Stützunterschrift leistet.
Allerdings darf diese Unterschrift auch nicht mitgezählt werden. Wenn also nur die Mindestanzahl von Unterschriften auf dem Wahlvorschlag ist und ein Nichtwahlberechtigter unterschrieben hat, dann wird die Mindestzahl von Unterschriften unterschritten udn damit wäre die Liste ungültig.