am 23.03.06 war BR-wahl und ein BR mit neun mitgliedern ist gewählt.
der alte BR möchte bis mai (31.05?) im amt bleiben, weil der zeitpunkt der letzten wahl nach firmenumzug im mai war.
wenn ich das richtig sehe darf der alte BR nach §21 BetrVG das auch bleiben, nur die kollegen möchten das nicht..........sie wissen wahrscheinlich auch nicht das es denn §21 gibt und verstehen das natürlich nicht, weil sie den alten BR (oder einige mitglieder davon) ja los werden wollten.
meine frage lautet:
kann der alte BR auch geschlossen zurücktreten um den neuem BR platz zu machen? ( auch wenn er es nicht tut, hätte ich gerne eine antwort)
zum anderen habe ich das hier gefunden:
13 Weicht die Amtszeit des bestehenden BR von der regelmäßigen Amtszeit von vier Jahren ab, sei es, daß eine vorzeitige Neuwahl (§ 13 Abs. 2 Nrn. 1–3) durchzuführen ist, sei es, daß der bestehende BR außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt worden und der neue BR gemäß § 13 Abs. 3 wieder in den regelmäßigen Wahlzeitraum einzugliedern ist, beginnt die Amtszeit des neuen BR mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses (§ 18 WO ) des neuen BR (BAG 28. 9. 83, AP Nr. 1 zu § 21 BetrVG 1972; Richardi, Rn. 14; FKHE, Rn. 14; GK-Wiese/Kreutz, Rn. 16). Zur Beendigung der Amtszeit des bisherigen BR in diesen Fällen vgl. Rn. 19 ff.
würde das auf den alten BR zutreffen? aber der wahlzeitraum ist ja eingehalten oder nicht?
der zeitraum endet dann am 31.05.06
mfg