Einreichung der Wahl-Liste - wer ist dazu befugt?
Im Mai finden bei uns Betriebsratswahlen in Form von Listenwahl statt. Nach Aussage des jetzigen Betriebrates, darf nur der die Wahl-Liste einreichen, der als Erster mit seiner Unterschrift auf der Unterstützungsliste steht. Ist diese Aussage richtig? Im Falle nicht, welche § regelt den berechtigten Personenkreis zur Abgabe einer Wahl-Liste.
Lieben Dank für die Hilfe im Voraus.
Community-Antworten (2)
27.03.2006 um 23:40 Uhr
Es spielt keine Rolle wer die Liste einreicht, wichtig ist nur daß sie rechtzeitig eingereicht wird
28.03.2006 um 00:27 Uhr
Karla,
da liegt offensichtlich ein Mißverständnis vor.
Juristisch gesehen wird die Liste vom Listenvertreter eingereicht. Listenvertreter ist nach § 6 (4) der WO derjenige der als Listenvertreter benannt ist, oder sofern kein Listenvertreter benannt wurde DER ERSTE UNTERZEICHNER (also derjenige der die erste Stützunterschrift geleistet hat). Allerdings kann die ÜBERGABE der Vorschlagsliste auch durch einen Dritten erfolgen (z.B. den Postboten).
Ich würde mal sagen, Euer jetziger BR hat BEGONNEN die WO zu verstehen.
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