Vorgehen des WV gegen BR-Vorsitzende nach §119 BetrVG - wann ist das möglich?
Unsere BR-Vorsitzende spricht jetzt diejenigen Kollegen an , die bereits auf einer anderen Stützliste unterschrieben haben. Ihre Aussagen: Die jeweiligen Unterschriften seien vor Aushang des Wahlausschreibens abgegeben worden und deshalb ungültig. Die Kollegen sollen doch ihre “falsche“ Unterschrift streichen und auf ihrer Liste (BR-Vorsitzende) unterschreiben.
Ist dies ausreichend für ein Vorgehen gegen die BR-Vorsitzende nach §119 BetrVG?
Community-Antworten (1)
27.03.2006 um 16:32 Uhr
hallo @lyle_inday,
zum einen sind die unterschriften, auch wenn vor dem aushang erfolgt natürlich gültig. ob nun § 119 dort ziehen würde entscheidet das gerich, allerdings können nur die in § 119 Abs, 2 genannten dagegen vorgehen. wenn du mitglied der besagten liste bist könntet ihr natürlich per einstweiliger verfügung den BR auffordern hier derartige aussagen zu unterlassen.
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