Wir haben im Wahlvorstand uns für eine Personenwahl entschieden (nach
§ 14 a Abs 5 BetrVG 51-100 Beschäftigte). Das Wahlausschreiben ist
bereits erlassen.
Kann diese Betriebsratswahl trotzdem durchgeführt
werden, obwohl die Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Wahlvorstand
vor dem Erlass des Wahlausschreibens nicht vorlag?
Kann diese Vereinbarung nachgereicht werden?
Wenn nicht, sind dann Listenwahlen erforderlich?
Muss ein neues Wahlausschreiben erfolgen?