Erstellt am 23.03.2006 um 21:46 Uhr von Mona-Lisa
hallo pro reo
der Wahlvorschlag ist zuerst mal nicht ungültig!
Die Vorschlagsliste "hat aufgrund von Steichungen von Unterschriften nach § 6 Abs. 5 WO nicht mehr die erforderliche Zahl von Stützunterschriften (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 WO)"
Der Mangel ist innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen (Datum, Uhrzeit) nach Zugang dieser Mitteilung heilbar. Wird der beanstandete Mangel nicht rechtzeitig behoben, ist die Vorschlagsliste unheilbar ungültig (§ 8 Abs. 2 WO)
Mona-Lisa
Erstellt am 24.03.2006 um 00:14 Uhr von pro reo
@ Dauermieterin im Louvre
Vielen Dank, also bliebe die Möglichkeit der Nachbesserung noch nach dem letzten Abgabetermin.
Das zu erfahren war mir wichtig.
Schönen Gruß pro reo
Erstellt am 27.03.2006 um 09:28 Uhr von Benno_BRB
Mannomann! Ihr seid ja ganz schön nachtaktiv!
GUTEN MORRRGEN!!
Pro reo : Stützerunterschriften können nicht zurückgezogen werden. Nur im Falle von Mehrfachunterschriften muss sich der Unterzeichnende beim WV erklären, welche Stützerunterschrift er aufrecht erhält. Kommt er dieser Auffordeung nicht in der ihm gesetzten Frist nach, wird die Vorschlagsliste, auf der er unterschrieben hat, welche zuerst beim WV eingegangen ist, gewertet auf allen anderen Vorschlagslisten aber gestrichen.
Hier geht es manchmal um Minuten!
§ 6 Abs. 5 WO
Benno