Erstellt am 02.05.2018 um 10:39 Uhr von Pjöööng
Aber sicher doch! Warum sollte das nicht zulässig sein?
Das dürften doch sogar die geeignetsten Kandidaten sein.
Ich sehe gerade dass ich möglicherweise die Frage falsch verstanden habe. Ich hatte verstanden dass diese nun den Wahlvorstand machen sollen.
Falls gemeint war ob der Wahlvorstand namentlich bekannt machen darf, wer die Wahl angefochten hat, dann kann man darauf nur antworten dass es zum Zeitpunkt der Anfechtung regelmäßig keinen Wahlvorstand mehr gibt, der diese Namen bekannt machen könnte.
Erstellt am 02.05.2018 um 10:45 Uhr von MaJoK
Gehen wir mal davon aus das bei diesem Verfahren vorm Arbeitsgericht kein Anwaltszwang besteht und die Verhandlung sicher öffentlich ist, werden die Namen der Klageführer früher oder später bekannt werden.
Und der Wahlvorstand wird sicher das Schreiben vom Arbeitsgericht bezüglich der Wahlanfechtung aushängen.
Erstellt am 02.05.2018 um 11:04 Uhr von NachfrageBR
Die Anfechtung hat der nun gewählte Betriebsrat bekommen, demnach ja, es gibt keinen Wahlvorstand mehr, aber der Betriebsrat macht die Anfechtung der Wahl transparent für die Belegschaft und ja, demnach stehen im Beschlussverfahren ganz offiziell die Namen. Also kein "Mobbing" wenn Namen sichtbar sind?
Erstellt am 02.05.2018 um 11:53 Uhr von Pjöööng
Ich würde zwar gegebenenfalls die Belegschaft darüber informieren, dass die Wahl angefochten wird, aber auf eine aktive Information über die Namen der Beteiligten würde ich verzichten. Auch wenn die Namen quasi öffentlich sind, sehe ich keine Notwendigkeit diese zu veröffentlichen.
Herumsprechen werden sich die Namen sowieso.