Hallo nochmal,

unser Wahlvorstand hat einen Einspruch gegen die Wählerliste bekommen, der sich darauf bezieht , dass einige Mitarbeiter die der AG den leitenden Angestellten zugeordnet hat nicht auf der Wählerliste erscheinen.
Wir als Wahlvorstand stufen diese MA auch als leitende Angestellte
ein. Kann überhaupt gegen das fehlen der MA wegen Zuornung zum leitenden Angestellten Einspruch erheben werden ( wir denken hier an Paragraph 18a).

Noch eine Frage muss der Wahlvorstand nach einem Einspruch seine Entscheidung begründen oder reicht die förmliche Mitteilung das der Einspruch berechtigt oder nicht berechtigt ist.

Noch mal vielen Dank
und Gruss
Dirk