Erstellt am 21.03.2006 um 14:45 Uhr von pit47
Hallo KAROLA,
die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen angefochten werden. Zuständig ist das Arbeitsgericht, der Anfechtungsgegner ist der neue BR.
Der Wahlvorstand ist nicht Anfechtungsgegner, da sein Amt mit Abschluß der Wahl erloschen ist. Die Kosten der Wahl und für den WV trägt der AG.
Wenn die Anfechtung erfolgreich war bei dem Arbeitsgericht, muß die Wahl wiederholt werden und ein neuer WV bestellt werden.
Erstellt am 21.03.2006 um 14:48 Uhr von Pit
Wer hat sie ausgeschlossen ? Wer hat sie dem Wahlvorstand als Leitende gemeldet ? Wer hat es überprüft ? Lasst mal den AG aktiv werden. Er zahlt !! Wenn der Wahlvorstand nach WO gearbeitet hat, dürfte es keine Probleme mit der Wahl geben. Nach meiner Meinung habt ihr gewählt und die Wahl ist " vorerst " gelaufen, bis ein Gericht etwas anderes feststellt.
Der AG könnte es über eine einstweilige Verfügung versuchen. Unbedingt Rechtsbeistand durch Gewerkschaft oder Anwalt besorgen. Kosten für Anwalt trägt der AG.
Erstellt am 21.03.2006 um 14:57 Uhr von Fayence
Hallo KAROLA.
" Bei uns kommen die leitenden Angestellten aus dem Ausland und unterliegen nicht dem ver.di Mantel- und Gehaltstarifvertrag. "
Ist mir als Definition eines ltd. Angestellten unbekannt!
1. Der BR bleibt so lange im Amt, bis das Arbeitsgericht eine Entscheidung gefällt hat. Womöglich mit dem Ergebnis, dass die Wahl zu wiederholen ist.
2. Es kann lange dauern, konkrete Angaben unmöglich!
3. Nehme eher an, dass Du wissen wolltest, wer die Kosten für die Wahlanfechtung übernimmt. Der AG.
Gruß
Fayence
Erstellt am 21.03.2006 um 16:07 Uhr von Gevatter
Ich würde mich da nicht verrückt machen. Selbst wenn der AG mit seiner Klage Erfolg hat, wird im Grunde das ganze Tamtam nur wiederholt. Wie so eine Sache ausgeht und wie lange es dauert kann man nie vorhersagen.
Der AG wird abwägen müssen, wo für ihn der Gewinn in einer Klage liegt. Wenn die Stimmen dieser Leute nicht wahlentscheidend sein können, macht es im Grunde wenig Sinn die Wahl anzufechten.
(*Grüß dich Fayence*)