Erstellt am 17.03.2006 um 06:37 Uhr von Werner
Hallo Jörg6438704,
Hier der § den Du brauchst, bedenke aber das es sich nicht nur um Vermutungen handel darf sondern das grob gegen Gesetze (BetrVG;WO) verstoßen worden sein muß.
§ 19 BetrVG
Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Erstellt am 17.03.2006 um 07:24 Uhr von Ramses II
Ein "grober" Verstoß ist nicht notwendig!
Erstellt am 17.03.2006 um 11:05 Uhr von Werner
@ Ramses II,
hier ein Auszug aus der Kommentierung:
Zum aktuellen Rechtsstand von § 19 BetrVG
1 Grobe Vernachlässigung der Bestimmungen des BetrVG und der Wahlordnung über die Durchführung der Betriebsratswahl kann zu deren Anfechtung mit dem Ziel der Nichtigkeitserklärung führen. Wo bekannte und konsequente Gewerkschafter in den Betriebsrat gewählt wurden und die Betriebsratsfeindlichkeit des Unternehmers besonders ausgeprägt ist, sind Versuche nicht selten – so die Erfahrung -, über Verfahrensfragen die Zusammensetzung des Betriebsrats und damit die Qualität seiner Tätigkeit negativ zu beeinflussen. Wirksame Mittel dagegen sind die sorgfältige Wahlvorbereitung und die enge Zusammenarbeit und Konsultation des Wahlvorstands, der gewerkschaftlichen Vertrauensleute und der Betriebsratskandidaten mit der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
2 Die Nichtigkeit der Wahl wird allerdings nur in ganz besonders schwerwiegenden Fällen vom Gericht festgestellt werden. Hierfür muss so schwerwiegend gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen werden, dass nicht einmal mehr andeutungsweise von einer ordnungsgemäßen Wahl die Rede sein kann. Eine solche Nichtigkeitsfeststellung ist immer möglich und nicht an die Frist des Abs. 2 gebunden. Vor allem hat sie jedoch die Rechtsfolge, dass die Betriebsratsarbeit, die geleistet wurde, von Anfang an hinfällig ist.
Beispiele für die Nichtigkeit:
Wahl eines Betriebsrats durch Zuruf in der Betriebsversammlung;
Wahl ohne Wahlvorstand;
Terror gegen die Belegschaft, um ein bestimmtes Wahlverhalten durchzusetzen;
Einsetzen des Betriebsrats durch den Unternehmer.
Erstellt am 17.03.2006 um 11:28 Uhr von Fayence
Hallo Werner,
einer Anfechtung muss aber nicht die "Vermutung der Nichtigkeit" einer Wahl vorangehen.
Liegen die von Dir beschriebenen Gründe vor, kann eine Betriebsratswahl auch nach Ablauf der 14tages Frist als Ganzes im Sinne der "Kassation=Nichtigkeit" angegriffen werden.
Mit einer Anfechtung kann aber auch das Ziel verfolgt werden, dass die Mandatsverteilung aufgrund eines falsch umgesetzten Stimmergebnisses korrigiert wird.
Oder die Fehler sind nicht korrigierbar und die Wahl muss für unwirksam erklärt und wiederholt werden.
Ramses II liegt mit seiner Aussage vollkommen richtig.
Gruß
Fayence
Erstellt am 17.03.2006 um 13:44 Uhr von Tom
Hallo Jörg,
allein auf Vermutungen hin, würde ich nicht anfechten! Die Möglichkeit die Wahl anzufechten, haben neben dem AG und den Gewerkschaften auch 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer!
Nach der Wahl darfst Du (zusammen mit 2 Kollegen), da Ihr zur Wahlanfechtung berechtigt seid, die Wahlakte einsehen.
Dadurch lassen sich vielleicht schon Zweifel klären!
Fehler findet man bestimmt - wenn das Wahlverfahren so einfach und eindeutig wäre, würden hier im Forum nicht so viele Hilfe suchen.
Aber nicht jeder Fehler würde eine Anfechtung rechtfertigen; der Wahlausgang muß schon hierdurch beeinflußt worden sein.
Beispiel:
Im 300-Mann-Betrieb wurde versäumt, die zwingend vorgeschriebene fremdsprachliche Information für den finnischen Kollegen vorzunehmen. Der Kollege hat gewählt, aber diese eine Stimme würde nicht das Endergebnis ändern.
Allein wegen des Fehlers im Wahlverfahren würde die Wahl sicher nicht erfolgreich angefochten!
Anders könnte das aussehen, wenn 1 Stimme ausschlaggebend wäre!
Erstellt am 17.03.2006 um 14:02 Uhr von w-j-l
... kleine Ergänzung Tom:
"der Wahlausgang muß schon hierdurch beeinflußt worden sein."
Es reicht schon, wenn eine Beeinflussung in diesem Fall denkbar (möglich) ist.
Ob die Beeinflussung tatsächlich stattgefunden hat läßt sich nämlich, ohne Bruch des Wahlgeheimnisses, gar nicht feststellen.