Erstellt am 17.03.2006 um 06:32 Uhr von Werner
Hallo Tom,
wenn ich (und unser Anwalt nicht ganz falsch liegen, ist das Ende der Amtszeit genau 4 Jahre nach der konstituierenden Sitzung des sich noch im Amt befindlichen BR`s.
22.04.2002 Konstituierung, daraus resultiert Amtszeitende 22.04.2006 um 24:00 Uhr.
Erstellt am 17.03.2006 um 07:32 Uhr von Ramses II
Werner,
Du und Dein Anwalt, Ihr liegt falsch!
Wenn der BR im regelmässigen Wahlzeitraum gewählt wurde, dann beträgt die Amtszeit exakt vier Jahre, egal wann der neue BR konstituiert.
Wurde der BR hingegen außerhalb der Amtszeit gewählt, dann endet die Amtszeit mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neuen BR bzw. SPÄTESTENS am 31.05. des 'nächsten' regulären Wahlzeitraumes. (Anführungszeichen wegen der Regelung für BRe die weniger als ein Jahr im Amt sind).
Tom,
das ist etwas tricky. Der Gesetzestext liest sich im ersten Moment so. Da gibt es aber das Wörtchen "SPÄTESTENS" im Text. Aus diesem Wörtchen leiten die Kommentatoren ab dass dies eine Ausnahmeregelung ist und die Amtszeit dann mit der Bekanntgabe des neuen Wahlergebnisses endet. Dazu solltest Du mal in den Fitting oder Däubler schauen.
Erstellt am 17.03.2006 um 09:02 Uhr von Tom
@ Ramses II
- genau dieses "spätestens" macht mich unsicher! Leider habe ich weder zum Fitting, noch auf den Däubler Zugriff, um hier mehr zu erfahren.
Hier mal folgende Schilderung:
Angenommen, meine Recherchen führen zu einem Ende der Amtszeit am 18. April!
Nach mehrmaligem Wahlabbruch sollen jetzt hoffentlich endgültig Neuwahlen am 27. April stattfinden!
Nach meiner Auffassung ist die Zeit dazwischen betriebsratlos;
der WV, übrigens bezüglich der Amtszeit Werners Auffassung (das wäre dann der 05. April), sieht da keine Gefahr: die Zeit bis zur Neuwahl sei geschützt - Hauptsache, die Wahlen finden vor dem 31. Mai statt. Der aktuelle BR hat nicht vor, zurückzutreten.
Das hört sich vielleicht kleinkrämerisch an, ist aber nicht so!
Der WV hat bei behaupteter Regelbelegschaftsstärke von 51 das normale Wahlverfahren gewählt; leider wollten sie (aus was für Gründen auch immer!) keine Vereinbarung nach 14a schließen, die Wahlen somit Tage früher stattfinden würden ...
Erstellt am 17.03.2006 um 09:47 Uhr von Tom
Noch ne nachgeschobene Frage:
Kommentare gibt es ja mehrere, gehen alle in die Richtung Fitting und Däubler? Gibts vielleicht nachzulesende Entscheidungen von LAGs oder BAG zum "SPÄTESTENS"? Ich danke für jeden Hinweis!
Erstellt am 17.03.2006 um 13:53 Uhr von w-j-l
Hallo Tom,
dazu braucht es keine Entscheidungen, da das Gesetz wenigstens in diesem Punkt völlig klar ist.
Däubler kommentiert das genauso, und zwar ohne Angabe von Urteilen zu speziell diesem Punkt.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, sie geht aber, außer in den Fällen des §13 (3) Nr.2, niemals über den 31.5. des folgenden Regelwahljahres hinaus.
Also.
1. Grundsatz: (höchstens) 4 Jahre (Fristenberechnung siehe §188 BGB)
2. Grundsatz: Nie länger als 31.5. des nächsten Regelwahljahres, außer
3. Grundsatz: in Fallen des §13(3) Nr. 2 zum 31.5. des übernächsten Wahljahres.
Das Datum "spätestens 31.5." ist immer nur die Auffangklausel, wenn vorgezogen gewählt wurde, und danach keine Wahl im zugeordneten Regelzeitraum nach §13 stattfindet.