Erstellt am 15.03.2006 um 22:39 Uhr von Heini
Die Anwendung eines falschen Wahlverfahrens macht die Freistellungswahl
anfechtbar!
Stehen mehrereWahlvorschläge für die Besetzung der Freistellungen zur Auswahl, muss zwingend, wie im Gesetz vorgesehen, im Wege der Verhältniswahl gewählt werden. Die Wahl muss geheim sein. Es muss also schriftlich abgestimmt werden. Eine Abweichung von dieser Vorschrift ist in keinem Fall zulässig.
Sind zwei oder mehr Freistellungen zu besetzen,
so gilt:
Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, also eine Liste mit Kandidatinnen/ Kandidaten aufgestellt, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Betriebsratsmitglieder kreuzen auf dem Stimmzettel dann höchstens so viele auf der Liste stehende Namen an, wie Freistellungen zu vergeben sind. Gewählt sind dann die Betriebsratsmitglieder, die die meisten
Stimmen erhalten. Wird mehr als ein Wahlvorschlag gemacht,also mind. 2 Listen, so findet Verhältniswahl statt. Dann können die Betriebsratsmitglieder nur eine der zur Wahl stehenden Listen insgesamt wählen. Die Verhältniswahl ist nach dem d’Hondt‘schen Höchstzahlverfahren durchzuführen (BAG v. 11. 3. 1992, NZA 1992, 946). Wie viele Freistellungen einem Wahlvorschlag zustehen, bestimmt sich deshalb
nach der Anzahl der auf ihn entfallenden Höchstzahlen. Die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenen Stimmen werden dazu in einer Reihe nebeneinander gestellt undder Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 etc. geteilt. Die sich hierbei ergebenden höchsten Zahlen werden bis zur Anzahl der zu vergebenden Freistellungen durchnummeriert, die Freistellungen anschließend in der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt. Welche Bewerberinnen/ Bewerber der einzelnen Listen gewählt sind, bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der diese auf der Liste aufgeführt sind.