Einladung der Gewerkschaft
Müssen wir die Gewerkschaften zur öffentlichen Stimmauszählung einladen?
Habe gelesen, dass der Wahlvorstand sie informieren muss.
Wo steht das im Gesetz?
Community-Antworten (3)
14.03.2006 um 19:26 Uhr
In §18(3) [Vorbereitung und Durchführung der Wahl] BetrVG steht: "Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden." - Von Einladung ist nicht die Rede.
In §16(1) [Bestellung des Wahlvorstands] heißt es aber schon: "Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört."
14.03.2006 um 22:16 Uhr
Finde ich ein interessantes Thema - ich habe mehrere Leitfäden, in denen stets steht, dass auch die Gewerkschaftsvertreter über den Termin bzw. die Änderung des Termins der Öffentlichen Stimmauszählung informiert werden müssen.
In einer Verdi-Unterlage heißt es:
"Die Auszählung ist öffentlich, womit nicht eine allgemeine,sondern die Betriebsöffentlichkeit gemeint ist. Daher dürfen die Arbeitnehmer des Betriebs und Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bei der Stimmenauszählung dabei sein. Die Bekanntmachung des Ortes,des Tages und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung muss bereits im Wahlausschreiben erfolgt sein (§ 31 Abs.1 Nr.15 WO)."
In einer AiB-Unterlage heißt es ganz konkret:
"Ort und Zeit sind im Betrieb vorher bekannt zu machen und auch den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften mitzuteilen. (...) Nachträgliche ggf. Notwendige Terminänderungen sind (...) den Gewerkschaften mitzuteilen." (Autor Helmut Hickler)
Meine Meinung: Wenn Ihr es vergesst, dann ist es nicht so schlimm. Wenn eine Gewerkschaft bei Euch aktiv ist, dann sollen sich gefälligst deren Mitglieder darauf kümmern und nicht der Wahlvorstand. Die Wahlniederschrift ist aber Vorschrift.
Andere Meinungen?
15.03.2006 um 14:48 Uhr
Hallo, Norden und Abakus haben Recht, die Sache ist ganz klar im BetrVG § 18 / 3 geregelt. Und außerdem wer aktive Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb hat, bei dem ist auch die Gewerkschaft informiert. Gruß Eddikuss
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