Erstellt am 14.03.2006 um 11:47 Uhr von Norden
Grundsätzlich nein. Nur, wenn Sie regelmäßig zum Einsatz kamen. Beim kurzen Zeitraum, die der Wahlvorstand existiert, weiß ich aber nicht, was "regelmäßig" bedeutet.
Erstellt am 14.03.2006 um 11:59 Uhr von einfachIch
Erstellt am 14.03.2006 um 12:01 Uhr von Sonnenschein
@norden,
was ist ein "kurzer zeitraum" ?
unser wahlvorstand war 10 monate im amt ....
Erstellt am 14.03.2006 um 12:14 Uhr von Norden
@ Sonnerschein: Wir haben morgen Wahl, wurden im Dezember vom BR ins Leben gerufen. Das finde ich kurz...
@ einfachIch: Da es in der Rechtssprechung teils schon bei BR-Ersatzmitgliedern, die gewählt und nicht bestimmt wurden, unklar ist, ab wann der Kündigungsschutz wie bei ordentlichen BR-Mitgleidern greift, würde ich Dein Einfach-Ja anzweifeln.
Erstellt am 14.03.2006 um 12:32 Uhr von Angi1
Hallo FASI,
Sobald ein Ersatzmitglied für ein verhindertes oder an Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds in den Wahlvorstand eingetreten ist, genießt es den Kündigungsschutz nach § 103 und § 15 KSchG.
Bis zum Eintreten in den Wahlvorstand ist das Ersatzmitglied nach § 20 BetrVG geschützt.
MfG
Angi1
Erstellt am 14.03.2006 um 17:45 Uhr von Guido
Angi1 schreibt: "Bis zum Eintreten in den Wahlvorstand ist das Ersatzmitglied nach § 20 BetrVG geschützt."
Da steht etwas von Wahlschutz und Wahlkosten im BetrVG, aber nichts von Schutz irgendwelcher Ersatzmitglieder.
Erstellt am 15.03.2006 um 08:02 Uhr von Angi1
Hallo Guido,
der § 20 Abs 2 " Niemand darf die Wahl des Betriebsrates durch Zuführung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen."
Im Fitting Ausgabe 23 findet ich dazu als Erklärung, dass dieser Schutz für Miglieder des Wahlvorstandes oder Wahlbewerber bis zur ihrem Schutz durch § 15 KSchG gilt.
Also für ein Ersatzmitglied des Wahlvorstandes bis zu seiner Bestellung, genauso wie für einen Wahlbewerber bis zur Aufstellung des Wahlvorschlags.
Jetzt verstanden?
MfG
Angi1
Erstellt am 15.03.2006 um 08:08 Uhr von Norden
@ Morgen Angi1, ich mische mich mal ein:
Im Fittig steht nach Deiner Aussage, etwas von Wahlvorstand und Wahlbewerbern. Aber nicht Ersatzmitgliedern.
Bei uns war es beispielsweise so, dass der BR nur die drei Mitglieder des Wahlvorstandes über ihre Bestimmung für dieses Amt schriftlich informierte. Die drei Ersatzmitglieder wurde zwar benannt, aber nicht angeschrieben.
In einigen Betrieben ist die Praxis so, dass es keine Ersatzmitglieder gibt. Wenn Deine Argumentation stimmen sollte, dann könnte mal in der Wahlzeit ja sehr leicht behaupten, dass jemand nicht gekündigt werden darf, da er Ersatzmitglied des Wahlvorstandes ist.
Meines Erachtens ist für den Kündigungsschutz auch eine Mitarbeit (mindestens eine Sitzung) nötig.
Erstellt am 15.03.2006 um 08:19 Uhr von Kölner
@Norden
Wahltag - viel Glück!
@Angi1
Ersatzmitglieder des WV haben ohne entsprechende Mitarbeit im Gremium keinen KüSchutz.
Erstellt am 15.03.2006 um 09:27 Uhr von Angi1
Nachmal zu meiner ersten Aussage.
Diese betrifft § 16 Abs 1 Satz 4 BetrVG
"Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied benannt werden"
Dazu im Fitting zu § 16 (Ersatzmitglieder)
Sobald ein Ersatzmitglied für ein verhindertes oder an Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds in den Wahlvorstand eingetreten ist, genießt es den Kündigungsschutz nach § 103 und § 15 KSchG.
Bis zum Eintreten in den Wahlvorstand ist das Ersatzmitglied nach § 20 BetrVG geschützt.
MfG
Angi1