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Kündigungsschutz von Ersatmitgliedern des Wahlvorstandes

F
FASI
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Ihr Fleißigen!

Verfügen die Ersatzmitglieder eines Wahlvorstandes über den gleichen Kündigungsschutz nach §15 Abs.3 KschG, wie die Wahlvorstandsmitglieder?

Vielen Dank und einen happy Day! FASI

3.124010

Community-Antworten (10)

N
Norden

14.03.2006 um 12:47 Uhr

Grundsätzlich nein. Nur, wenn Sie regelmäßig zum Einsatz kamen. Beim kurzen Zeitraum, die der Wahlvorstand existiert, weiß ich aber nicht, was "regelmäßig" bedeutet.

E
einfachIch

14.03.2006 um 12:59 Uhr

einfach, ja

S
Sonnenschein

14.03.2006 um 13:01 Uhr

@norden,

was ist ein "kurzer zeitraum" ?

unser wahlvorstand war 10 monate im amt ....

N
Norden

14.03.2006 um 13:14 Uhr

@ Sonnerschein: Wir haben morgen Wahl, wurden im Dezember vom BR ins Leben gerufen. Das finde ich kurz...

@ einfachIch: Da es in der Rechtssprechung teils schon bei BR-Ersatzmitgliedern, die gewählt und nicht bestimmt wurden, unklar ist, ab wann der Kündigungsschutz wie bei ordentlichen BR-Mitgleidern greift, würde ich Dein Einfach-Ja anzweifeln.

A
Angi1

14.03.2006 um 13:32 Uhr

Hallo FASI,

Sobald ein Ersatzmitglied für ein verhindertes oder an Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds in den Wahlvorstand eingetreten ist, genießt es den Kündigungsschutz nach § 103 und § 15 KSchG. Bis zum Eintreten in den Wahlvorstand ist das Ersatzmitglied nach § 20 BetrVG geschützt.

MfG Angi1

G
Guido

14.03.2006 um 18:45 Uhr

Angi1 schreibt: "Bis zum Eintreten in den Wahlvorstand ist das Ersatzmitglied nach § 20 BetrVG geschützt."

Da steht etwas von Wahlschutz und Wahlkosten im BetrVG, aber nichts von Schutz irgendwelcher Ersatzmitglieder.

A
Angi1

15.03.2006 um 09:02 Uhr

Hallo Guido,

der § 20 Abs 2 " Niemand darf die Wahl des Betriebsrates durch Zuführung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen."

Im Fitting Ausgabe 23 findet ich dazu als Erklärung, dass dieser Schutz für Miglieder des Wahlvorstandes oder Wahlbewerber bis zur ihrem Schutz durch § 15 KSchG gilt.

Also für ein Ersatzmitglied des Wahlvorstandes bis zu seiner Bestellung, genauso wie für einen Wahlbewerber bis zur Aufstellung des Wahlvorschlags.

Jetzt verstanden?

MfG

Angi1

N
Norden

15.03.2006 um 09:08 Uhr

@ Morgen Angi1, ich mische mich mal ein:

Im Fittig steht nach Deiner Aussage, etwas von Wahlvorstand und Wahlbewerbern. Aber nicht Ersatzmitgliedern.

Bei uns war es beispielsweise so, dass der BR nur die drei Mitglieder des Wahlvorstandes über ihre Bestimmung für dieses Amt schriftlich informierte. Die drei Ersatzmitglieder wurde zwar benannt, aber nicht angeschrieben.

In einigen Betrieben ist die Praxis so, dass es keine Ersatzmitglieder gibt. Wenn Deine Argumentation stimmen sollte, dann könnte mal in der Wahlzeit ja sehr leicht behaupten, dass jemand nicht gekündigt werden darf, da er Ersatzmitglied des Wahlvorstandes ist.

Meines Erachtens ist für den Kündigungsschutz auch eine Mitarbeit (mindestens eine Sitzung) nötig.

K
Kölner

15.03.2006 um 09:19 Uhr

@Norden Wahltag - viel Glück! @Angi1 Ersatzmitglieder des WV haben ohne entsprechende Mitarbeit im Gremium keinen KüSchutz.

A
Angi1

15.03.2006 um 10:27 Uhr

Nachmal zu meiner ersten Aussage. Diese betrifft § 16 Abs 1 Satz 4 BetrVG

"Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied benannt werden"

Dazu im Fitting zu § 16 (Ersatzmitglieder)

Sobald ein Ersatzmitglied für ein verhindertes oder an Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds in den Wahlvorstand eingetreten ist, genießt es den Kündigungsschutz nach § 103 und § 15 KSchG. Bis zum Eintreten in den Wahlvorstand ist das Ersatzmitglied nach § 20 BetrVG geschützt.

MfG Angi1

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