Erstellt am 13.03.2006 um 23:14 Uhr von Kölner
Wie ist das zu verstehen "wahlvorstand hatt beschlossen nur 3 betriebsratsmitglieder"?
Bei dieser Konstellation der Männer/Frauen-Verteilung im Betrieb hat ein Minderheitengeschlecht keine Chance auf einen Platz per d'Hondt und von Gesetzes wegen. Da muss schon die Kandidatin so gewählt werden.
Erstellt am 13.03.2006 um 23:24 Uhr von w-j-l
Hallo Kölner,
auch wenn der WV aufgrund seiner Prognose einen 5-köpfigen BR "beschlossen" hätte, dann gäbe es keinen Anspruch auf einen Minderheitensitz für Frauen, leider.
Erstellt am 13.03.2006 um 23:28 Uhr von Kölner
Eins überrascht mich ja doch immer wieder an Dir, w-j-l:
Du bist so wohlmeinend, eigenvergleichend und guterziehend. Und Deine Hinweise können einem wie Ratschläge erscheinen und Ratschläge sind dann auch Schläge!
Danke. ;-))
Erstellt am 13.03.2006 um 23:31 Uhr von w-j-l
Nichts für ungut Kölner, aber mit dem Thema haben mich Ramses II im Verein mit Fayence gleich am Anfang reingelegt. Das sitzt dann!!!
Erstellt am 13.03.2006 um 23:40 Uhr von Kölner
Scheint ja Gelungen zu sein...aber muss ich denn dann diese "Lektion" nochmals lernen, auch wenn ich diese schon kenne?
Erstellt am 13.03.2006 um 23:41 Uhr von w-j-l
Musst Du nicht. Die Lektion ging ja eigentlich an dales_de
Erstellt am 13.03.2006 um 23:42 Uhr von Fayence
@w-j-l
Da hättest Du mich auch breit grienend -wie ein Honigkuchenpferd- vor dem Bildschirm sitzen seh´n können ;-)))
Kölner! Da schickt man Dich zur Naherholung und was machst Du???
Nacht!
Erstellt am 14.03.2006 um 07:58 Uhr von pit47
Hallo dales_de,
sind es 52 wahlberechtigte Arbeitnehmer, dann müßt ihr nach § 9 BetrVG
5 BRMtgl. wählen.
Erstellt am 14.03.2006 um 08:13 Uhr von Tom
@pit47: Stichwort "Regelbelegschaftsstärke"
Erstellt am 14.03.2006 um 08:14 Uhr von Fayence
@ pit47
Und wie würde Deine Antwort lauten, wenn dem WV bekannt wäre, dass der Betrieb in naher Zukunft nur noch aus 49 wahlberechtigten AN bestehen würde?
Erstellt am 14.03.2006 um 08:35 Uhr von pit47
Hallo zusammen,
das Absinken der Zahl der AN zwischen Erlass des Wahlausschreibens und der Durchführung der Wahl ist nur von Bedeutung, wenn die Zahl der AN auf Dauer unter 5 ständige wahlberechtigte AN fällt.
Solange der AG nicht eine mit dem BR besprochende Personalplanung dem Wahlvorstand mitteilt, sollte dieser immer von der Zahl der AN am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ausgehen.
Wenn dem AG die Zahl der BRMtgl zu hoch ist soll er die Wahl anfechten.
Siehe auch § 9 BetrVG Kommentar Däubler Rn 6.