Erstellt am 24.02.2006 um 10:08 Uhr von pit47
Hallo Jürgen,
wenn der Wahlausschuß die Wahlvorschlagsliste für gültig befunden hat, steht einer Veröffentlichung dieser Liste nichts entgegen. Ihr habt sicher die Zustimmung aller Kandidaten der Liste?
Erstellt am 24.02.2006 um 10:22 Uhr von rainerzwo
ich würde empfehlen 2 dinge getrennt zu tun.
1. veröffentlichung des WV in der der juristisch korrekten Form (OHNE SONST. Zusätze)
2. veröffentlichung von weiteren Sachen (wie sonst. Faltblätter, Fotos, und sonst Wahl-Infos) - besser ist es da, wenn der Listenführer für diese Veröffentlichung verantwortlich ist und nicht der Wahlvorstand.
Bei öffentlichen Wahlen tritt der Wahlleiter auch nur als Organisator der Wahl auf, bleibt neutral und überlässt die Werbung den Parteien/Kandidaten.