Erstellt am 22.02.2006 um 09:34 Uhr von peterk
Hallo,
juristisch betrachtet ist die Sache eindeutig, neue Liste - neue Unterschriften!
Wenn aber nicht unbedingt erkennbar ist, daß es sich um die "alte Liste" handelt (z.B. Datum), will man es als Wahlvorstand vielleicht gar nicht wissen.
Erstellt am 22.02.2006 um 10:13 Uhr von rainerzwo
@peterk
>will man es als Wahlvorstand vielleicht gar nicht wissen
Vorsicht! darf man nicht auf die leichte Schulter nehmen!
fitting,21.Aufl, WO §8 RN 7 :
...
Hat der Wahlvorst. den Verdacht, dass eine Vorschlagsliste gefälscht ist (zB wiel die Liste Überklebungen, Streichungen oder Zusätze enthält), so hat er den Listenvertreter zur Stellungnahme aufzufordern (OVG Münster ....)
außerdem:
Der WV hat alle eingereichten Listen (auch die ungültigen) zu den Wahlakten zu nehmen (und wg. Beweissicherung) nicht mehr im Original rauszugeben. So kann so eine doppeleinreichung eines Teils eigentlich gar nicht passieren, weil Betrugsabsicht schon in den Wahlakten ersichtlich!
Erstellt am 22.02.2006 um 13:59 Uhr von Fayence
Hallo Mischu,
"eine Vorschlagsliste wurde als ungültig erklärt, weil diese Liste bei Einreichung nicht mit der Liste der Stützunterschriften verbunden war."
Lassen wir mal so stehen
"Bei der erneuten Einreichung fehlte ein Kandidat auf der Vorschlagsliste."
Also eine komplett neue Liste, für die Stützunterschriften geleistet werden müssen
"Die Verbindung beider Listen war nun gegeben. Allerdings war es die alte Liste der Stützunterschriften."
?????? Wie kommt denn die "alte Liste" Stützunterschriften an einen neuen Wahlvorschlag?
Erstellt am 23.02.2006 um 00:06 Uhr von Mischu
Hallo Fayence,
eben, Du sagst es.
So wie es aussieht, hat der Wahlvorstand von vornherein, bevor die Liste überhaupt eingereicht wurde, gesagt:" Die ist ungültig!". Der Überbringer hat sie dann gleich eingesackt und ist damit abgezogen. Ist überhaupt alles sehr merkwürdig bei uns.
Drauf gekommen bin ich eigentlich, weil nach Aussage von Kollegen, die diese Liste beim ersten Mal unterstützt hatten, kein zweites Mal nach einer Stützunterschrift gefragt wurden.
Erstellt am 23.02.2006 um 12:46 Uhr von Fayence
Hallo Mischu,
habe ich mir auch so gedacht. Der WV kann und wird die neu eingereichte Liste nur als gültig werten können, falls nicht noch andere Formalien unkorrekt sind. Er hat nämlich lediglich zu prüfen, ob der eingereichte Wahlvorschlag formell korrekt ist. Er hat nicht die Aufgabe zu prüfen und nachzuforschen, wann und wie die Stützunterschriften für den Wahlvorschlag geleistet wurden.
Möglich wäre dann nur eine Anfechtung nach der Wahl. Hier müsste dann aber belegt werden können, dass die Unterstützung der Liste nicht ordnungsgemäss zustande gekommen ist.
Gruß
Fayence