Erstellt am 22.02.2006 um 09:16 Uhr von Petrus
Ich denke nein. Den Wahlvorstand bestellt der BR (§16 BetrVG) - und nur der BR kann die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes erhöhen.
Um von Wissen des Kollegen zu profitieren, sehe ich für Euch drei Möglichkeiten:
1. Euer Betriebsrat vergrößert den WV.
2. Ihr redet mit der Gewerkschaft. Die hat das Recht, einen nichtstimmberechtigten, betriebsangehörigen Beauftragten zu benennen (§16 (1) BetrVG, letzter Satz)
3. Nach sinngemäßer Anwendung von §80 (3) BetrVG zieht Ihr den Koll. als "Sachverständigen" hinzu, müßt dies aber vorher mit dem ArbGeb klären. Aber bevor der die Schulung für einen weiteren Wahlvorstand bezahlen muß...
Erstellt am 22.02.2006 um 10:07 Uhr von rainerzwo
@rose
>haben wir kurzerhand den WV auf 5
Ich hoffe mal, das hat der Betriebsrat gemacht. Nur der darf erweitern. der WV kann Wahlhelfer benennen und die haben grundsätzlich kein Stimmrecht.
Dann ist die Frage, ob der BR die als Stellvertreter oder als ordentliche Mitglieder bestimmt hat.
Zur sitzung des Wahlvorstandes müssen immer ALLE ordentlichen Mitglieder eingeladen werden und Stellvertreter auf jeden Fall, wenn Verhinderung bekannt.