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Betriebsspaltung - Wie sieht es mit Neuwahlen aus?

C
Conni
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

unser Betrieb wird gespalten und ca 1/3 der Belegschaft gehen nach § 613a in die neue Gesellschaft über. So, der BR hat hier dann ein Übergangsmandat, soweit bin ich schon... Aber wie sieht es jetzt mit Neuwahlen aus? Muss nun in beiden Gesellschaften neu gewählt werden? Oder nur in der neu gegründeten?

Kann ich hier den § 13 Abs. 2 BetrVG anwenden? Dann würden wir den derzeitigen BR im alten Betrieb nur durch Ersatzmitglieder auffüllen.

Bleiben die Anzahl der BR-Mitglieder und der Freistellungen gleich oder müssen diese (ohne Neuwahl) angepasst werden?

Vielen Dank im Voraus Conni

4.27501

Community-Antworten (1)

W
wanst

03.06.2006 um 19:34 Uhr

Hallo Conni,

Laut §21a BetrVG , muß euer Betriebsrat unverzüglich Wahlvorstände bestellen.
Es müssen in beiden Betriebsteilen Neuwahlen durchgeführt werden.

Grüßle

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