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Aushang nur einer Wahlvorschlagsliste - ist das zulässig?

S
Steffi
Nov 2016 bearbeitet

Wir sind ein Betrieb mit 117 Beschäftigen. Ist es möglich zusammen mit dem Wahlausschreiben, der Wahlordnung,der Liste der wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiter, eine Liste auszuhängen, in der sich jeder einträgt, der gewählt werden möchte und diese dann als Wahlvorschlagsliste anzusehen, um später daraus die Wahlliste zu erstellen. Wir möchten damit umgehen, dass nicht die Leute vorgeschlagen werden, die sowieso nicht bereit sind zu kandidieren und ein Listenchaos zu umgehen. Wir wollen so eine Personenwahl durchführen. Ist dies rechtlich überhaupt möglich, da die Arbeitnehmer so ja nur die Möglichkeit haben sich selbst jedoch keinen anderen vorzuschlagen.

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Community-Antworten (3)

W
w-j-l

21.02.2006 um 14:58 Uhr

Das könnt ihr natürlich so tun. Bei der geäußerten Absicht ist das durchaus legitim. Am Besten schreibt ihr drüber: Ich möchte kandidieren!. Sonst nix. Und nur Name, Vorname.

Alle restlichen Angaben, die für eine Vorschlagsliste erforderlich sind, erst später einholden, nachdem die Liste komplett geschrieben ist.

Sei Dir aber im Klaren darüber, dass sich damit ggf. nicht vermeiden lässt, dass trotzdem eine 2. Liste auftaucht.

Gruesse w-j-l

R
rainerzwo

21.02.2006 um 15:50 Uhr

Hört sich nu schrecklich formell an, kann aber ganz sinnig sein, weil es ja nachher immer schnell zu Streitigkeiten um die Neutralität des WV gehen kann:

Der Wahlvorstand sollte ALS WAHLVORSTAND sich möglichst aus der Werbung für irgendeine einzelne Liste heraushalten.

Die Mitglieder und der/die Vorsitzende dürfen natürlich als Privatperson sich anders verhalten, sollten aber - wenn es denn unbedingt sein muss - möglichst auch klarstellen, dass sie das nun in ihrer Funktion als Listenführer oder Kandidat oder Unterstützer einer Liste tun. Deutlicher ist es, wenn wer diese "Werbeaktionen" namentlich verantwortet, der NICHT im Wahlvorstand ist.

O
otto

22.02.2006 um 00:56 Uhr

Guten Abend Steffi, Rainerzwo deutet die Probleme nur zart an, die sich ergeben können, wenn der Wahlvorstand so vergeht wie Sie das gerne möchten. Und w-j-l liegt einfach falsch, wenn er behauptet, der Wahlvorstand dürfe so vorgehen. Der Wahlvorstand ist - formal und juristisch völlig eindeutig - nur (!) Organisator und Notar der anstehenden BR-Wahl. Ihm ist es stengenstens verboten, als Wahlvorstand irgendwelchen Einfluss auf die BR-Wahlen zu nehmen. Etwas ganz anderes ist es, was die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstands in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer/innen unternehmen, Wahlvorschläge, Kandidaten/innen usw. zu werben und dergl.. Solche Aktivitäten dürfen aber nie mit den formalen Akten des Wahlvorstands (Wahlausschreiben und dergl.) verknüpft werden. Vor allem gehört es nicht zu den Aufgaben des Wahlvorstands, irgendwelche Kandidatenlisten zu kreieren usw. Das macht jede BR-Wahl anfechtbar. Gruß otto

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