Leitender Angestellter - wie kann man feststellen, ob das der Fall ist?
wir haben einen BR ,der wieder auf der Wahlliste der IGM steht, und der die funktion eines leitenden Angestellten ausübt oder inne hat. wie kann man feststellen ob dies der Fall ist? Ist die Geschäftsführung verpflichtet darüber auskunft zu geben (schriftlich), und wenn ja, an wen (WV nicht vertrauenswürdig)? Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? Vielen Dank für Eure Hilfe
Community-Antworten (7)
21.02.2006 um 08:42 Uhr
Hallo Sabinchen,
wenn die die Einspruchsfrist zur Wählerliste noch nicht abgelaufen ist, kannst Du Einspruch dagegen einlegen und den Wahlvorstand auffordern die Stellung des Mitarbeiters zu überprüfen. Nur der Wahlvorstand hat das Recht von dem Arbeitgeber Aufklärung über "Leitende Angestellte" zu verlangen. Dieses kann durch Einsicht in den Arbeitsvertrag geschehen. Wenn die Frist aber schon abgelaufen ist, hast Du nur die Möglichkeit nach der Wahl diese anzufechten.
21.02.2006 um 09:57 Uhr
Hallo Sabinchen, zu diesem Thema ist im Forum bereits eine Menge geschrieben worden. Bevor Ihr ein "Fass" aufmacht, lese Dir z.B. mal diesen Thread durch.
@pit47 "Dieses kann durch Einsicht in den Arbeitsvertrag geschehen."
Hier lege ich aber ein ganz kräftiges Veto ein. Die Einsichtnahme in den Arbeitsvertrag mag zwar interessant sein, steht dem BR aber in keinster Weise zu.
21.02.2006 um 10:06 Uhr
@Fayence Der BR hat kein Einsichtsrecht, aber der Wahlvorstand hat es.
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Verlangen Sie vom Arbeitgeber alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen. Der Arbeitgeber ist dazu nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WahlO verpflichtet.
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Stellen Sie anhand der Unterlagen des Arbeitgebers nach eine vorläufige Wählerliste auf und notieren Sie sich nach Möglichkeit diejenigen Personen, die Sie als leitende Angestellte ansehen oder bei denen Sie sich nicht sicher sind, ob sie leitende Angestellte sind.
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Prüfen Sie anhand der Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG, ob es sich nach Ihrer Einschätzung um leitende Angestellte handelt. Nach § 5 Abs. 3 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb.
Nach Absatz 3 hat der WV das Recht die Arbeitsverträge zu prüfen.
21.02.2006 um 11:37 Uhr
Hallo pit47, sorry, Schreibfehler meinerseits, der Wahlvorstand war gemeint. Aber auch diesem steht der Einblick in einen Arbeitsvertrag nicht zu, da es sich um einen privatrechtlich zustande gekommenen Vertrag handelt.
Der §2 Abs.2 WO besagt, dass der AG den Wahlvorstand bzgl. der Feststellung der in §5 Abs.3 genannten Personen zu unterstützen hat. Weder dort noch sonst wo steht geschrieben, dass der Wahlvorstand in einen Arbeitsvertrag Einsicht nehmen darf. Vergleiche bitte einmal den entsprechenden Passus im §18a BetrVG.
Auch Dein Bezug auf den 3. Punkt der "Checkliste" stellt den Anspruch auf Einsichtnahme in den Arbeitsvertrag durch den Wahlvorstand nicht her.
Gruß Fayence
21.02.2006 um 13:30 Uhr
Hallo Fayence,
hier ein Auszug des Kommentars von Däubler,Kittner,Klebe zu § 2 Abs. 2 WO.
"Der AG hat den WV nicht zuletzt bei der Feststellung des Personenkreises der leitenden Angestellten zu unterstützen. Der AG hat daher dem WV alle Unterlagen zu geben oder Auskünfte zu erteilen, aus denen sich für diesen zweifelsfrei ergibt, ob jemand dem Personenkreis nach § 5 Abs. 3 BetrVG angehört. Zu den notwendigen Unterlagen, die vom AG in diesem Zusammenhang vorzulegen sind, gehört insbes. eine eingehende Beschreibung der Arbeitsaufgabe des betreffenden Beschäftigten sowie – soweit vorhanden – ein Organisationsplan des UN, aus dem sich ergibt, auf welcher Leitungsebene der Betreffende tätig ist. Der WV kann im Zweifel auch die Vorlage des Dienst- bzw. Arbeitsvertrags verlangen. Das ergibt sich schon aus der Formulierung des § 5 Abs. 3 BetrVG , wonach das Gesetz nur dann keine Anwendung auf leitende Angestellte findet, wenn sich auch aus ihrem Arbeitsvertrag ergibt, daß sie die in § 5 Abs. 3 Nr. 1–3 BetrVG angeführten Tätigkeiten wahrzunehmen haben. Eine entsprechende Unterstützungspflicht hat der AG, wenn der WV Feststellungen zur Abgrenzung des in § 5 Abs. 2 des Gesetzes genannten Personenkreises vornimmt (FKHE, Rn. 5; Richardi, Rn. 10)."
21.02.2006 um 20:58 Uhr
Hallo pit47, Däubler lasse ich natürlich gelten und gebe mich nach Deinem letzten Beitrag "geschlagen".
Danke für Deine Mühe und Gruß Fayence
22.02.2006 um 14:35 Uhr
Der Wahlvorstand hat die Möglichkeitm nach § 18 a BetrVG vorzugehen.
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