2 Wahlvorstände - geht das überhaupt?
In unserer Firma gab es bis dato keinen Betriebsrat. Nun hat auf Drängen mehrerer Betriebsangehöriger die Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen, auf der ein Wahlvorstand gewählt hätte werden sollen. Da die Wahlberechtigten aber eingeschüchtert waren passierte nichts. Nun hat die Gewerkschaft über das AG einen Wahlvorstand bestimmen lassen. Verhandlung ist aber erst. Plötzlich haben die Herrschaften der Firmenleitung es sich anders überlegt und wollen doch einen Wahlvorstand. Natürlich von der Leitung beeinflusst. Ist dies rechtlich möglich und gibt es dann zwei Wahlvorstände?
Community-Antworten (4)
15.02.2006 um 15:42 Uhr
Nein, sowas gibts nicht. Ein Wahlvorstand kann entweder durch
- den amtierenden lokalen Betriebsrat (oder GBR/KBR),
- eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft,
- durch die Mitarbeiter auf einer zu diesem Zweck einberufenen Betriebsversammlung oder
- durch Beschluss des Arbeitsgerichtes (wie in Eurem Fall geschehen)
eingesetzt werden.
Um es mal ganz krass auszudrücken: Was die 'Herrschaften von der Firmenleitung' (Geschäftsführung?) wollen, kann euch in diesem Fall egal sein. Wahlvorstand und Wahl ist ausschliesslich Sache der Arbeitnehmer.
Mehr als einen Wahlvorstand kann es natürlich auch nicht geben.
15.02.2006 um 15:51 Uhr
Wir haben keinen Betriebsrat und es gab schon eine Betriebsversammlung zur Gründung des Wahlvorstandes.
Nun wurde nochmals eine Betriebsversammlung durch die Geschäftsleitung einberufen; jetzt wollen sie auf einmal einen WV
Das Gericht hat den WV noch nicht bestimmt, d.h., die Firmenleitung möchte dem anscheinend zuvor kommen. Kann mir nicht vorstellen, dass dies gegen den Willen der Gewerkschaft möglich ist.
Oder doch?
15.02.2006 um 16:23 Uhr
Also im Ernst ungeschickter können sich die „Betriebsangehörigen“ nicht anstellen,
eine Einberufung zur Wahl eine Wahlvorstands gehört doch mit der Gewerkschaft
in der Freizeit vorab abgestimmt.
Die Geschäftsleitung ist nicht befugt eine Betriebsversammlung zur Gründung des Wahlvorstandes einzuberufen. Die „Betriebsangehörigen“ geben die Sache
Interessenvertretung der Belegschaft aus der Hand.
Dringender Rat: Die „Betriebsangehörigen“ stimmen sich schnell mit der Gewerkschaft ab. Es gibt nur das was Olaf0412 schrieb.
15.02.2006 um 20:00 Uhr
Die Geschäftsführung selber darf tatsächlich nicht selber zu dieser Betriebsversammlung einladen. Allerdings könnten dies der GF nahestehende AN machen. Die AN sollten dann in dieser Versammlung den Vorschlag einbringen, nicht den Betriebsdirektor A und den Oberaufseher B zum WV zu bestimmen, sondern eben die Kollegen D, E und F.
Möglicherweise hat die GF ja auch mittlerweile eingesehen dass sie auf verlorenem Posten steht und fürchtet das Urteil.
Mit der Einsetzung eines WV wäre das Rechtschutzbedürfnis erloschen und das Gericht wird das Verfahren sobald es davon informiert wird einstellen.
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