Erstellt am 15.02.2006 um 12:40 Uhr von Frank B.
Nichts, sie wird behandelt als wenn nichts wäre.
Bei Tod ist er von der Liste zu streichen.
Erstellt am 15.02.2006 um 12:45 Uhr von rainerzwo
Nach meinem Verständnis für den WV gar kein Problem, denn die Gültigkeit einer Liste ist davon grundsätzlich nicht betroffen:
Der WV darf einen Namen nur dann streichen,
a) wenn der Kandidat auf einer anderen Liste kandidiert und auf Rückfrage des WV diese andere Kandidatur für richtig erachtet,
b) wenn er auf anderer Liste kandidiert und auf Rückfrage des WV sich nicht entscheiden kann, wo denn jetzt bleiben will.
c) wenn der Kandidat stirbt.
Ob schwer erkrankt oder nicht: für jeden gewählten Kandidaten stellt sich später natürlich die Frage, ob er die Wahl auch annimmt.
Wenn ein Kandidat keine Annahme/Ablehnungserklärung abgibt, so gilt die Wahl als angenommen (sagt Fittin, 21. Aufl, §17WO RN2).
Wenn dem WV schon bei der Einladung zur 1. BR-Sitzung bekannt ist, dass eine Person (z.B. wg Krankheit) nicht daran teilnehmen kann, muss wohl halt gleich der 1. Vertreter mit eingeladen werden - vermute ich mal...