Erstellt am 14.02.2006 um 22:29 Uhr von w-j-l
Hallo,
das ergibt sich leider tatsächlich nicht so deutlich aus dem Text von BetrVG und WO.
Allerdings ist es kommentiert im §6 WO, Däubler/Kittner/Klebe 9.Auflage RN33.
Weiterhin ist es kommentiert zum §14 (3,4) BetrVG, auch Däubler/Kittner/Klebe 9.Auflage RNn 18ff.
Der Wahlvorschlag ist ein Vorschalg aller wahlberechtigten AN, die ihn unterzeichnet haben. Daher ist es ohne deren Zustimmung nicht zulässig, Bewerber zu streichen oder hinzuzufügen. Soweit der WV davon Kenntnis erlangt, muss er den Wahlvorschlag für ungültig erklären.
Zu diesem Thema gibt es auch einen der ältesten Beschlüsses des BAG zum BetrVG / §14:
BAG, Beschluss vom 15.12.1972 - 1 ABR 8/72
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 14.02.2006 um 22:41 Uhr von Heini
Mit den Stützunterschriften wird die Liste gestützt und nicht einzelne Wahlbewerber. Daraus ergibt sich, das nur eine "fertige" Liste den Unterzeichner mit der bitte diese mit ihrer Unterschrift zustützen vorgelegt werden darf. Wird die Liste im nachhinein geändert, so muß der Wahlvorstand sie für ungültig erklären. Macht er es nicht, kann die Wahl innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten werden.