Sorry "Ramses II"
völliger Quatsch, isses nicht!
deine aussage stimmt nur wenn genug kandidaten auf der entsprechenden liste vorhanden sind.
Für die Reihenfolge des Nachrückens ist zu unterscheiden, ob eine Verhältniswahl (Listenwahl) oder Mehrheitswahl (Personenwahl) stattgefunden hat (§ 14). Sind überhaupt keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden, die nachrücken können, so daß mindestens ein BR-Sitz auf Dauer nicht mehr besetzt werden kann, ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 ein neuer BR zu wählen (vgl. § 13 Rn. 14 ff.). Zu Besonderheiten bei PostUN vgl. Rn. 32 ff.
1. Verhältniswahl
27 Wurde die Wahl als Verhältniswahl durchgeführt, d. h. gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 aufgrund mehrerer Vorschlagslisten, werden die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge berücksichtigt, in der sie auf der Liste, der das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, aufgeführt sind (vgl. § 14 Rn. 17). Enthält die Liste, der das zu ersetzende BR-Mitglied angehört, keine Ersatzmitglieder mehr, ist nach Abs. 2 Satz 2 das Ersatzmitglied aus der Vorschlagsliste zu nehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen wäre. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Vorschlagslisten, die bei der Auszählung der BR-Mandate (zunächst) unberücksichtigt blieben, da das Gesetz keinerlei Sperrklausel vorsieht (ArbG Köln 21. 9. 93, AuR 94, 425, Ls.; FKHE, Rn. 27).
28 Bei der »Entnahme der Ersatzmitglieder« aus den Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören, ist § 15 Abs. 2 zu berücksichtigen. Danach muß das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Grundsätzlich können Ersatzmitglieder einem anderen Geschlecht als das zu ersetzende Mitglied angehören. Dadurch kann sich im Einzelfall das Verhältnis von Mehrheits-/Minderheitsgeschlecht ändern. Würde das Nachrücken eines andersgeschlechtlichen Ersatzmitglieds allerdings dazu führen, daß das Minderheitsgeschlecht danach nicht mehr mindestens anteilmäßig im BR vertreten ist, rückt das dem Minderheitsgeschlecht angehörige Ersatzmitglied nach, das auf der Vorschlagsliste an nächster Stelle steht, während ein vorrangig stehender Bewerber nicht zu berücksichtigen ist. Maßgeblich für die Berechnung der Zahlenverhältnisse in der Belegschaft ist der Zeitpunkt der BR-Wahl, nicht der des Nachrückens, da andernfalls eine erneute Wählerliste erstellt werden müßte. Dies erfolgt indes auch nicht, wenn sich die Belegschaftsstruktur verändert, die personelle Zusammensetzung des BR aber nicht, es also nicht zum Vertretungsfall oder zu einem Nachrücken kommt. Eine Veränderung der Belegschaftsstruktur nach der Wahl wirkt sich demzufolge hier nicht aus. Nach dem Wortlaut der Vorschrift bezieht sich die Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 allerdings nur auf die »Entnahme aus den Vorschlagslisten«. Ist das Minderheitsgeschlecht auf der heranzuziehenden Vorschlagsliste nicht mehr vertreten und würde deshalb das nächste – andersgeschlechtliche – Ersatzmitglied derselben Liste entnommen, wäre das Minderheitsgeschlecht nicht mehr i. S. v. § 15 mindestens anteilig vertreten. Die besseren Gründe sprechen deshalb für ein Übergreifen auf die nächst zu berücksichtigende Vorschlagsliste wie auch nach dem bis zur Novellierung 2001 geltenden Gruppenprinzip (dazu 7. Aufl. Rn. 26 ff.). Damit führt die Anwendung der Minderheitsquote bei Listen- und Mehrheitswahl prinzipiell zu gleichen Lösungen i. S. d. Minderheitsgeschlechts. Im übrigen folgt die Anwendung der Minderheitsquote bei Ausscheiden und Vertretung eines BR-Mitglieds der Anwendung dieser Quote bei der Wahl selbst (vgl. dazu ausführlich § 15 Rn. 5 ff.).
mfg