Nachrücken eines Ersatzmitgliedes nach Listenwahl - wie geht das genau?
Hallo, wir in unserem Betrieb haben Listenwahl. Meine Frage : Wenn der Betriebsrat nach der Wahl feststeht und ein Betriebsratsmitglied scheidet nach 3 Monaten aus der Firma aus wer rückt dann als Ersatzmitglied nach, einer aus der Liste aus der der Kollege ausscheidet oder der aus einer anderen Liste mit der nächsthöheren Punktzahl nach dem D´Hondtschen Verfahren.
Community-Antworten (6)
13.02.2006 um 16:56 Uhr
hallo, HW
hast du selber schon beantwortet: einer anderen Liste mit der nächsthöheren Punktzahl nach dem D´Hondtschen Verfahren.
mfg
13.02.2006 um 17:17 Uhr
Sorry "Rattle",
das ist völliger Quatsch!
Es rückt der nächste Kandidat aus der selben Liste nach. Falls das Minderheitengeschlecht nicht mehr ausreichend vertreten wäre, dann muss das nächste Ersatzmitglied dieser Liste nachrücken welches dem Minderheitengeschlecht angehört.
Nur im Falle dass das Minderheitengeschlecht unterschritten wird und auf der Liste kein geschlechtlich Mindervertretener mehr ist würde der Sitz einer anderen Liste zufallen.
13.02.2006 um 17:36 Uhr
Sorry "Ramses II"
völliger Quatsch, isses nicht!
deine aussage stimmt nur wenn genug kandidaten auf der entsprechenden liste vorhanden sind.
Für die Reihenfolge des Nachrückens ist zu unterscheiden, ob eine Verhältniswahl (Listenwahl) oder Mehrheitswahl (Personenwahl) stattgefunden hat (§ 14). Sind überhaupt keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden, die nachrücken können, so daß mindestens ein BR-Sitz auf Dauer nicht mehr besetzt werden kann, ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 ein neuer BR zu wählen (vgl. § 13 Rn. 14 ff.). Zu Besonderheiten bei PostUN vgl. Rn. 32 ff.
- Verhältniswahl 27 Wurde die Wahl als Verhältniswahl durchgeführt, d. h. gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 aufgrund mehrerer Vorschlagslisten, werden die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge berücksichtigt, in der sie auf der Liste, der das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, aufgeführt sind (vgl. § 14 Rn. 17). Enthält die Liste, der das zu ersetzende BR-Mitglied angehört, keine Ersatzmitglieder mehr, ist nach Abs. 2 Satz 2 das Ersatzmitglied aus der Vorschlagsliste zu nehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen wäre. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Vorschlagslisten, die bei der Auszählung der BR-Mandate (zunächst) unberücksichtigt blieben, da das Gesetz keinerlei Sperrklausel vorsieht (ArbG Köln 21. 9. 93, AuR 94, 425, Ls.; FKHE, Rn. 27). 28 Bei der »Entnahme der Ersatzmitglieder« aus den Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören, ist § 15 Abs. 2 zu berücksichtigen. Danach muß das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Grundsätzlich können Ersatzmitglieder einem anderen Geschlecht als das zu ersetzende Mitglied angehören. Dadurch kann sich im Einzelfall das Verhältnis von Mehrheits-/Minderheitsgeschlecht ändern. Würde das Nachrücken eines andersgeschlechtlichen Ersatzmitglieds allerdings dazu führen, daß das Minderheitsgeschlecht danach nicht mehr mindestens anteilmäßig im BR vertreten ist, rückt das dem Minderheitsgeschlecht angehörige Ersatzmitglied nach, das auf der Vorschlagsliste an nächster Stelle steht, während ein vorrangig stehender Bewerber nicht zu berücksichtigen ist. Maßgeblich für die Berechnung der Zahlenverhältnisse in der Belegschaft ist der Zeitpunkt der BR-Wahl, nicht der des Nachrückens, da andernfalls eine erneute Wählerliste erstellt werden müßte. Dies erfolgt indes auch nicht, wenn sich die Belegschaftsstruktur verändert, die personelle Zusammensetzung des BR aber nicht, es also nicht zum Vertretungsfall oder zu einem Nachrücken kommt. Eine Veränderung der Belegschaftsstruktur nach der Wahl wirkt sich demzufolge hier nicht aus. Nach dem Wortlaut der Vorschrift bezieht sich die Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 allerdings nur auf die »Entnahme aus den Vorschlagslisten«. Ist das Minderheitsgeschlecht auf der heranzuziehenden Vorschlagsliste nicht mehr vertreten und würde deshalb das nächste – andersgeschlechtliche – Ersatzmitglied derselben Liste entnommen, wäre das Minderheitsgeschlecht nicht mehr i. S. v. § 15 mindestens anteilig vertreten. Die besseren Gründe sprechen deshalb für ein Übergreifen auf die nächst zu berücksichtigende Vorschlagsliste wie auch nach dem bis zur Novellierung 2001 geltenden Gruppenprinzip (dazu 7. Aufl. Rn. 26 ff.). Damit führt die Anwendung der Minderheitsquote bei Listen- und Mehrheitswahl prinzipiell zu gleichen Lösungen i. S. d. Minderheitsgeschlechts. Im übrigen folgt die Anwendung der Minderheitsquote bei Ausscheiden und Vertretung eines BR-Mitglieds der Anwendung dieser Quote bei der Wahl selbst (vgl. dazu ausführlich § 15 Rn. 5 ff.).
mfg
13.02.2006 um 17:58 Uhr
"Wurde die Wahl als Verhältniswahl durchgeführt, werden die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge berücksichtigt, in der sie auf der Liste, der das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, aufgeführt sind"
Rattle, womit Du Deine erste Antwort selbst widerlegt hast ;-)
13.02.2006 um 22:16 Uhr
Rattle,
"deine aussage stimmt nur wenn genug kandidaten auf der entsprechenden liste vorhanden sind."
Andersherum wird ein Schuh draus! Aus der Frage ergibt sich zweifelsfrei dass noch mindestens ein Nachrücker vorhanden ist, also ist Deine Antwort Oberriesenmist!
Meine Aussage stimmt aber in JEDEM Falle (auch wenn das Ganze vielleicht etwas vereinfacht dargestellt ist)
14.02.2006 um 01:26 Uhr
Hallo Rattle, machst Du es Dir nicht ein wenig einfach, wenn Du ohne eigenes Nachdenken den Text aus der CD-Version von Däubler/Kittner/Klebe zum §25, RN 26-28 rauskopierst, und ohne Genehmigung des Bund-Verlages hier einstellst?
Dazu kommt noch, dass es aus der alten Version 1 zur 8.Auflage stammt, und das obwohl sogar die 9.Auflage noch Fehler enthält. Ich musste dem Verlag leider schon 2 Kommentierungfehler nachweisen. Man sollte also auch hier nie alles glauben, ohne selbst nachzudenken.
Gruesse w-j-l
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