Erstellt am 07.02.2006 um 16:35 Uhr von Olaf0412
Wenn der gekündigte Mitarbeiter auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geklagt hat (wichtig!!), kann er sich für den BR aufstellen lassen.
Die Wählbarkeit bleibt dann so lange bestehen, bis rechtskräftig geklärt ist, ob die Kündigung gerechtfertigt war.
Wird ein gekündigter Arbeitnehmer gewählt, so tritt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung im Allgemeinen ein Ersatzmitglied an die Stelle des gewählten Mitglieds in den BR ein.
Erstellt am 07.02.2006 um 17:00 Uhr von Norden
Ich fände an diesem (erschreckenden) Fall noch wissenswert, ob die gekündigten Arbeitnehmer auf der Wählerliste stehen. Schließlich wäre der Arbeitgeber dem Wahlvorstand gegenüber verpflichtet gewesen, ihn über die geplanten Kündigungen zu informieren.
Ich wünsche viel Glück,
Erstellt am 15.02.2006 um 15:01 Uhr von zopfmar
Einige Arbeitnehmer(von den gekündigten) stellen sich als Kandidaten auf.Es wird eine Personenwahl stattfinden.Der Wahlvorstand war vom Arbeitgeber informiert,wer gekündigt wird.Haben diese Leute nun einen 6monatigen Kündigungsschutz?Kündigungen wurden am 30.1. ausgesprochen und das Wahlschreiben wurde am 1.2. ausgehangen.
Erstellt am 15.02.2006 um 19:07 Uhr von Ramses II
So lange diese AN noch Arbeitnehmer sind (also während der Kündigungsfrist) haben diese Kollegen das passive und aktive Wahlrecht egal ob sie Kündigungsschutzklage eingereicht haben oder nicht!
Sie haben damit selbstverständlich auch den Kündigungsschutz. Für die bereits ausgesprochene Kündigung ist der aber natürlich nutzlos!