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Keine Ersatzmiglieder - ist dieser BR handlungsfähig/wählbar?

N
Norden
Nov 2016 bearbeitet

Bei uns sind fünf BR-Mitglieder zu wählen.

Zurzeit sieht es nach nur einer Vorschlagsliste mit fünf Kandidaten aus.

Muss jetzt auf drei BR-Mitglieder gewählt werden? Oder was passiert dem BR, wenn jemand sein Amt nach der Wahl nicht annimmt, oder während der Amtszeit einer zurücktritt? Was bedeutet das für die "tägliche" BR-Arbeit: Da es keine Ersatzmitglieder gäbe, wären beispielsweise Sitzungen mit vier Mitgliedern nötig (also nicht ungerade), wenn einer an einer Sitzung nicht teilnehmen kann (Urlaub, Krank). Ist dieses BR-Gremium dann überhaupt wählbar?

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Community-Antworten (10)

N
norbert

07.02.2006 um 17:02 Uhr

wenn 5 Kandidaten vorhanden sind, bekommt ihr ja euren vollständigen BR.Tritt ein BR-Mitglied zurück und es ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, regelt § 13(2) Nr.2 die dann notwendige Neuwahl. Bis zur Neuwahl nimmt der noch amtierende BR die Aufgaben weiterhin voll wahr.

S
S4PMike

07.02.2006 um 17:57 Uhr

... und wenn einer/zwei der 5 Kandidaten die Wahl nicht annimmt (also das Amt nicht antritt) dann besteht der neue Betriebsrat nur aus drei Mitgliedern --> § 11 BetrVG.

N
Norden

07.02.2006 um 18:05 Uhr

§ 11

Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

Hallo S4PMike!

In unserem Fall wären ja fünf wählbare Kandidaten für die BR-Wahl vorhanden. Wenn die Wahl gelaufen ist, dann hat deren Entscheidung keinen Einfluss mehr auf die Wahl. Ich verstehe den Paragrafen 11 jedenfalls so. Wären nur vier Kandidaten vorhanden, dann würde ich Dir zustimmen, dass nur 3 gewählt werden.

S
S4PMike

07.02.2006 um 18:31 Uhr

Hallo Norden, Deine Frage war: "Oder was passiert dem BR, wenn jemand sein Amt nach der Wahl nicht annimmt..." - dann habt ihr quasi nur noch 4 Kandidaten da dann der nächste der gewählten Kandidaten nachrückt (§17 Abs.2). In Deinem Fall gibt es aber nicht mehr Kandidaten. Dadurch wird §11 BetrVG sinngemäß angewendet - so schreibt es wenigstens Fitting in seinem Kommentar zum §11 und bezieht sich u.a. auf (DKK-Schneider Rn 4; HSWG Rn 7f.; Richardi Rn6; WW Rn 2 - and.Ansicht: GK-Kreutz Rn11) und auf das Urteil BAG 11.4.58 AP Nr.1 . norbert hat Dir die zweite Frage beantwortet "oder während der Amtszeit einer zurücktritt?" Sitzungen mit vier Mitglieder? (eines 5-köpf.BR) - Da sehe ich kein Problem. §33 BetrVG regelt dies. Beschlussfassung mit mind. der Hälfte der Mitglieder (hier also 3) möglich, bei Stimmengleichheit ist Antrag abgelehnt.

N
Norden

07.02.2006 um 18:48 Uhr

Danke! So klingt es logisch. Aber wer setzt die Konsequenzen von Fittichs Kommentaren durch? Also ganz konkrent:

5 BR-Mitglieder, 5 Kandidaten, BR-Wahl, 1 nimmt das Amt nicht an.

Der 1 Nichtwillige Kandidat ist raus. Aber derjenige mit den viertmeisten Stimmen wird wohl kaum freiwillig seinen Platz räumen, damit es einen 3-Kopf-BR gibt. Müssen sich die 3, die die meisten Stimmen auf sich vereinten, also notfalls vor Gericht durchsetzen. Oder muss man abwarten bis der Arbeitgeber den Fehler sieht und einschreitet?

Dieses Szenario stelle man sich einmal vor. Ziemlich praxisentfernte Gesetzeslage. Da fände ich es sinnvoller bei 5 BR-Mitgliedern auch 8 oder besser zehn Kandidaten vorzuschreiben, ansonsten müsse auf 3er BR gewählt werden - das würde manch einen vielleicht zur Kandidatur bewegen...

S
S4PMike

07.02.2006 um 19:02 Uhr

Du könntest Gesetze schreiben, denn §6 WO2001 empfiehlt (Soll-Vorschrift) die doppelte Anzahl an Kandidaten auf einer Liste.

Aber ob Kandidat 4 freiwillig oder nicht auf seinen Platz verzichtet, stellt der Wahlvorstand fest und muss dies auch in seiner Wahlniederschrift festhalten (die er in Kopie auch an den Arbeitgeber weitergeben muss).

N
Norden

08.02.2006 um 08:49 Uhr

Die Soll-Vorschrift ist mir bekannt, aber leider interessiert es die wählbaren Arbeitnehmer wenig. Wenn ich richtig verstanden habe, dann entscheidet der Wahlvorstand und beruft somit einen dreiköpfigen Wahlvorstand ein. Oder frage ich den "rausfallenden Vierten" (Mindergeschlecht berücksichtigen) und überlasse es doch dem AG?

S
S4PMike

08.02.2006 um 10:20 Uhr

Du könntest Gesetze schreiben, denn §6 WO2001 empfiehlt (Soll-Vorschrift) die doppelte Anzahl an Kandidaten auf einer Liste.

Aber ob Kandidat 4 freiwillig oder nicht auf seinen Platz verzichtet, stellt der Wahlvorstand fest und muss dies auch in seiner Wahlniederschrift festhalten (die er in Kopie auch an den Arbeitgeber weitergeben muss).

N
Norden

08.02.2006 um 11:07 Uhr

Moin S4PMike,

die doppelte Antwort passt nicht. Technische Probleme oder treibt jemand unter Deinem Namen Schabernack?

Meine "einfache" Nachfrage: Muss der Wahlvorstand entscheiden, ob es bei einem Verzicht eines BR-Kandidaten zu einem dreiköpfigen Gremium kommt?

S
S4PMike

08.02.2006 um 13:54 Uhr

Moin Norden, offenbar ein technisches Problem, da auch in einem anderen Fall heute morgen meine Antwort doppelt gepostet wurde.

Deine "einfache" Nachfrage kann ich leider nicht mit Sicherheit beantworten (verweise hier auf mein Zitat oben aus "Fitting"). Denke aber schon dass dies der Wahlvorstand entscheidet. Ggf. Rat bei Gewerkschaft oder bei einem Anwalt einholen.

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