Erstellt am 04.02.2006 um 09:07 Uhr von Heini
Eine Behinderung von Betriebsratswahl ist gesetzlich verboten!
Der Wahlvorstand, Kandidat/Innen und Gewählte haben einen besonderen Kündigungsschutz gem. § 20 Abs. 2 BetrVG.
Es gilt aber erst derjenige als Kandidat und wäre somit auch geschützt, wenn er auf einer ordentlichen Wahlvorschlagsliste steht.
Wahlbehinderung und unzulässigen Wahlbeeinflussung sind ernst zu nehmen. Denn wer dagegen verstößt, begeht eine Straftat , welche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Im Übrigen sind alle gegen diese Verbote verstoßenden Maßnahmen nichtig (§ 134 BGB in Verbindung mit § 20 BetrVG).