Ist dieser Wahlvorschlag ungültig?
hallo auch...mich würde mal brennend interessieren ob einer von euch weiss ob eine liste ungültig sein kann wenn auf den stützunterschriften zb 3 zeilen leer geblieben sind und dann weiter eingetragen wurde, in einer zeile auf der nr 27 zb ein r eingetragen wurde und die reihenfolge zb mit 23 24 22 25 27 26 erstellt wurde und dann auch noch handschriftlich die kennziffern verändert wurden sind? hat da irgend wer vielleicht ne antwort?
Community-Antworten (4)
02.02.2006 um 22:28 Uhr
Guten Abend Nicole, bei der Benennung der Kandidaten/innen verlangt § 6 Abs. 3 WahlO ausdrücklich eine erkennbare Reihenfolge. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führen (§ 8 Abs. 2 Zif. 1 WahlO). Eine vergleichbare Vorschrift gibt es für die Stützunterschriften nicht - warum auch. Die Numerierung der Stützunterschriften soll nur dem Wahlvorstand die Prüfung erleichtern, ob genügend Stützunterschriften geleistet wurden. Anders könnte es natürlich sein, wenn der Wahlvorstand Grund hat anzunehmen, dass hier manupuliert wurde. Gruß otto
02.02.2006 um 22:39 Uhr
hallo otto...geschummelt wurde 100%ig da es ne wunschliste unseres ag ist...mich würde aber mal interessieren wie es mit dem R an 27. stelle gesehen wird und ob das wirklich trotzdem real sein kann obwohl ab zeile 22, 4 spalten frei gelassen wurden und dann mit der 27. zeile weitergemacht wurde...ne richterin kann doch nicht so blind sein dann oder?
02.02.2006 um 23:44 Uhr
Hallo Nicole, Sie verlangen von mir seherische Fähigkeiten, die ich nicht habe. Ich kenne nur den alten Juristenspruch: "Auf hoher See und vor Gericht ist man nur in Gottes Hand." Keine Ahnung, wie ein Gericht das beurteilen würde. Nur eines ist klar: Alle diese Fragen kann man nur nach (!) der Wahl bei einer Wahlanfechtung gerichtlich prüfen lassen. Gruß otto
03.02.2006 um 17:24 Uhr
Sorry nicole,
aber ich bin der Meinung wie Otto, dass eine Nummerierung der Stützunterschriften zwar hilfreich, aber letztendlich vollkommen unerheblich ist. Ich bin daher auch der Meinung, dass eine evtl Richterin nicht blind sein wird, sondern relativ schnell einer solchen Liste die Wirksamkeit zusprechen würde.
Wie otto schon sagte, wichtig und unverzichtbar ist die Nummerierung ausschließlich bei der Auflistung der Bewerber. Bei den Stützunterschriften muss geprüft werden ob sie v.Wahlberechtigten gegeben worden sind und ob sie nicht evtl. doppelt gegeben worden sind. Alles andere ist ziemlich egal. Siehe hierzu das Urteil des BAG vom 25.05.2005, 7 ABR 39/04.
Ich wünsche ein schönes Wochenende
NoLi
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