Die Vorschlagliste wurde wegen unheilbaren Mängeln nicht zugelassen,weil sie eine Anfechtung der Wahl zur Folge haben könnte und zu einer Betriesratslosen Zeit führe.
Als Grund wurde schriftlich angegeben das die Liste in einer Klarsichtfolie nicht getackert wurde sondern mit einer Büroklammer zusammen gehalten wurde.
Man beruft sich auf einen Arbeitsgerichtsbeschluss aus dem Jahr 2005
wonach eine Vorschlagsliste als einheitliche Urkunde zu erkennen sein muß.
Die Abstellung der Mängel wurde nicht ermöglicht da der Wahlvorstand das BR-Büro verschlossen gehalten hat bis zum Ablauf der Abgabefrist.
Als Hinweis: Der amtierende BR ist gleichzeitig WV und es gab nur 2 Personenlisten.
Die abgelehnte und die des jetzigen BR.