Erstellt am 01.02.2006 um 23:37 Uhr von otto
Guten Abend Robin,
Sie sprechen zwei Probleme an:
1. Ablehnung der Wahlvorschlagsliste
Da hat der Wahlvorstand recht. Eine Vorschlagsliste muss eine einheitliche Urkunde sein. Das ist seit Jahren ständige Rechtsprechung.
2. Zugang zum Büro des Wahlvorstands
Im Wahlausschreiben muss der Wahlvorstand bekannt geben,
- wo sein Büro ist und
- wann dieses Büro besetzt ist, also dort Wahlvorschlagslisten eingereicht werden können. In diesem Zeiten muss das Büro offen und besetzt, also empfangsbereit sein. Das gilt natürlich vor allem für die letzten Stunden vor Ablauf der Frist, bis zu der Wahlvorschläge eingereicht werden können. Auch das steht im Wahlausschreiben.
Sollte Ihr Wahlvorstand tatsächlich dies durch vorzeitige SChließung seines Büros verhindert haben, wäre eine Wahlanfechtung mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich.
Gruß otto
Erstellt am 01.02.2006 um 23:52 Uhr von Ramses II
Wobei ein einfaches nachträgliches Tackern nicht gereicht hätte. Die Liste hätte letztendlich komplett neu eingereicht werden müssen.
Erstellt am 02.02.2006 um 10:07 Uhr von NoLi
Hi alle,
es gibt zu diesem Thema ein Urteil des BAG vom 25.5.2005 Akt.zchn.: 7 ABR 39/04, zudem passt es genau auf den Fall von robin. Es behandelt nicht nur die Gültigkeit einer Liste, sondern auch ganz speziell das Thema der Öffnungszeiten des Wahlbüros am letzten Tag der Einreichungsfrist. Ich gehe davon aus dass der WV sich auf dieses Urteil bezieht.
Hier die Kopie der ersten Absätze des Urteils:
"BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 25.5.2005, 7 ABR 39/04
Betriebsratswahl - Prüfung von Wahlvorschlägen
Leitsätze
1. Nach § 14 Abs 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Enthält ein Wahlvorschlag eine zu geringe Anzahl von Stützunterschriften, ist er nach § 8 Abs 1 Nr 3 WO ungültig. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, zB der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern.
2. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Vorkehrungen zu treffen, damit er eingehende Wahlvorschläge möglichst sofort prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel informieren kann. Verletzt er diese ihm nach § 7 Abs 2 Satz 2 WO obliegende Pflicht, kann dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15. März 2004 - 9 TaBV 24/03 - aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 8. Januar 2003 - 3 BV 3/02 C - abgeändert:
Die Betriebsratswahl vom 14. März 2002 wird für unwirksam erklärt."
Wie ihr seht besteht das BAG nicht mehr auf einer festen Verbindung (sprich Tacker-Klammer) der Seiten der Vorschlagsliste (interessant ist die Begründung hierfür im Langtext. Oh Wunder, ein Gericht das auch einmal die "Lebenswirklichkeit" in seine Entscheidung miteinbezieht). Als Beispiele für "Einheitlichkeit" werden angeführt: Seitennummerierung Wiederholung des Kennworts auf jeder Seite, auffächern und drüberstempeln uvm.
Vielleicht genügt ja eure Liste einem der im Urteil genannten Kriterien.
Was nach diesem Urteil aber definitiv zu einer erolgreichen Anfechtung führen kann ist die Tatsache, dass das Wahlbüro am letzten Tag geschlossen war.
Gruss
NoLi
Erstellt am 02.02.2006 um 21:15 Uhr von otto
Danke, NoLi, für diese präzise Information. Man erfährt in diesem Forum immer wieder etwas Neues!
Gruß otto