Erstellt am 01.02.2006 um 13:42 Uhr von DocPille
1 Leitender bei 200 ???
Wenn dem so ist 9 Sitze,davon wäre dann einer berechtigt freigestellt zu werden.
Erstellt am 01.02.2006 um 13:42 Uhr von Frank B.
Das Wahlausschreiben darf nicht mehr geändert werden! Wenn darin 7 BRe steht, sind auch nur sieben zu wählen!
Die Freistellung kann dann auch der neugewählte BR beschliessen!
Erstellt am 01.02.2006 um 14:03 Uhr von DocPille
Das ist so nicht ganz richtig,der Wahlvorstand kann das Wahlausschreiben einziehen,ändern und die Wahl neu einleiten.
In dem Fall kann man es damit begründen das Sitzverteilung falsch berechnet wurde,da noch neueinstellungen zu berücksichtigen waren.
Der Wahlvorstand muss dann einen neuen Termin für die Wahl festlegen.
Erstellt am 01.02.2006 um 14:24 Uhr von Frank B.
Wenn der Wahlvorstand dies so macht wie von DocPille beschrieben, würde mich mal interessieren, was der Richter dazu sagt wenn der Arbeitgeber die Wahl anficht.
Erstellt am 01.02.2006 um 14:38 Uhr von DocPille
Dann verweise ich auf :W.A.F Institut für Betriebsräte-Fortbildung
Newsletter zur Betriebsratswahl _Teil 1
Erstellt am 01.02.2006 um 14:39 Uhr von Fayence
@DocPille,
da muss ich Dir leider Wasser in den Wein schütten.
Maßgeblich ist die zu wählende Zahl an BR-Mitgliedern, wie im Wahlausschreiben festgestellt. Der Wahlvorstand hat nicht umsonst die Zahl der in der Regel Beschäftigten festzustellen. Siehe Fitting, 22.Aufl. §9 RN 33. Da hat der WV von uli402 ganz einfach Pech, es bleibt bei 7 zu wählenden BR´s.
@uli402
Ein BR besteht zwingend aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, also nicht z.B. x Sitze plus 1 Freistellung. Die Freistellung entfällt auf eines der gewählten BR-Mitglieder.
Jetzt die gute Nachricht. Der Anspruch auf MindestfreistellungEN ist unabhängig von der Anzahl BR-Mitglieder zu prüfen.
Ich zitiere Fitting §38 RN 8:
"Diese Mindestfreistellungen knüpfen an die "in der Regel" im Betrieb beschäftigten ArbN an. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wahl der Freizustellenden, nicht des Erlasses des Wahlausschreibens für die BR-Wahl, da Zweck der Freistellung die ordnungsgemäße Erfüllung der BR-Aufgaben ist, die von der Zahl zu betreuenden ArbN abhängt."
Erstellt am 01.02.2006 um 19:06 Uhr von Ramses II
DocPillePalle,
der Wahlvorstand darf hier KEINESFALLS das Wahlausschreiben ändern!!!
Erstellt am 01.02.2006 um 19:37 Uhr von DocPille
He,Ramses II
mal runter vom Gas,das ist ein Forum wo jeder seine Meinung sagt,warum
greifst du gleich so zu??
Dann ist es besser ihr macht eure Sachen so wie ihr es meint,dann gehts halt öfter vor den Kadi.
Das was du hier in der letzten Zeit vom Stapel gelassen hast,war ja auch nicht immer das gelbe vom Ei,oder??
Erstellt am 01.02.2006 um 19:47 Uhr von Kölner
Aber leider hat er VOLLKOMMEN recht.
Erstellt am 01.02.2006 um 19:57 Uhr von DocPille
hier eine Kopie von W.A,F. nachzulesen im Internet:
WICHTIG: Sie können das Wahlausschreiben nur ändern oder ergänzen, wenn eindeutige Schreib- oder Rechenfehler vorliegen. Wenn gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, können Sie als Wahlvorstand das Wahlausschreiben einziehen und die Wahl erneut einleiten. Es müssen aber wesentliche Verstöße gegen Wahlvorschriften vorliegen,
die zu einer Anfechtung der Betriebsratswahl führen können, z.B. eine falsche Berechnung der Sitzverteilung auf die Geschlechter oder eine zu hoch/zu niedrig angesetzte Anzahl der Betriebsratsmitglieder.
Wenn Sie die Wahl durch ein erneutes Wahlausschreiben neu einleiten, müssen Sie als Wahlvorstand einen neuen Termin für die Betriebsratswahl festlegen.
Was macht ihr wenn einer der Neueingestellten die Wahl anficht,weil er nicht in der Wählerlisrte steht???
Erstellt am 01.02.2006 um 20:10 Uhr von DocPille
uli402,wieso weisst du nicht vorher das heute 2 neue mitarbeiter eingestellt werden??
Erstellt am 01.02.2006 um 22:39 Uhr von Ramses II
DocPilleP,
es dürfte wenig sinnstiftend sein wenn in einem Forum welches damit wirbt "Hier bekommen Betriebsratsmitgliedern Antworten auf" (der Rechtschreibfehler unterliegt dem Copyright der W.A.F.) Kollegen die von Arbeitsrecht nur wenig Ahnung haben ihre "Meinung" kund tun.
Vor den Kadi geht die Sache eher wenn Deinem Rat gefolgt wird. Wenn der WV hingegen eine einmal eingeleitete Wahl korrekt durchführt mag es zwar auch mal vor den Kadi gehen, aber dann mit guten Erfolgsaussichten für den WV.
Besonders nett finde ich dann ja dass Du etwas zitierst welches meinen Standpunkt stützt und Deinem Standpunkt widerspricht.
Erstellt am 02.02.2006 um 07:54 Uhr von DocPille
Hallo uli402,
lies mal im Fitting,WO 2001 §3/3