Erstellt am 27.01.2006 um 22:21 Uhr von Minotaurus
JA!
...es sei denn, sie sind noch keine 6Monate angestellt.
Erstellt am 27.01.2006 um 22:59 Uhr von Kölner
Mini Taurus, dass ist aber echt starker Tobak: Was in aller Welt reitet Dich, dass aktive Wahlrecht mit 6 Monaten in Verbindung zu bringen? Das ist gröbster Unfug!
Entschuldige, ich versteh natürlich: Sie dürfen dann erst aktiv wählen, wen sie operieren.
Erstellt am 28.01.2006 um 00:31 Uhr von otto
Hallo Kölner,
Sie haben ja völlig recht. Wir sollten aber UB nicht verwirren, der doch auf ein ganz anderes Problem abzielt.
Also UB:
- Chefärzte mit den von Ihnen dargestellten eingeschränkten Kompetenzen sind keine leitenden Angestellten, also Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und deshalb bei der BR-Wahl wahlberechtigt.
- Sie sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Betrieb stehen. Wie lange sie bereits beschäftigt sind - zehn Jahre, ein Jahr oder einen Tag - ist für das Wahlrecht unerheblich.
Gruß otto