Listen für Stützunterschriften - kann der Wahlvorstand die schon vor dem Wahlausschreiben heraus geben?
Hallo,
ist es zulässig, dass der Wahlausschuss schon vor der Veröffentlichung des Wahlausschreibens, das in ca. 2 Wochen folgen wird, bereits Listen an Interessenten für die Kandidatur zum Sammeln der Stützunterschriften herausgibt? Wie sieht´s denn aus, wenn er hier sogar falsche Angaben zur Anzahl der notwendigen Stützunterschriften macht (er gibt hier mehr an als eigentlich notwendig)?
Vielen Dank.
Cleo
Community-Antworten (2)
27.01.2006 um 09:48 Uhr
Es ist zulässig und auch für die Wahl des BR´s förderlich! Es steht nirgendwo ab wann eine Liste erstellt werden darf! Das zeigt das der WV gute Arbeit macht, denn es wird schwierig innerhalb von zwei Wochen eine Liste zu erstellen und die entsprechenden Stützunterschriften zu sammeln, gerage in größeren Betrieben. Wenn´s mehr Stützunterschriften sind als am Ende benötigt, ist es doch sowieso besser.
27.01.2006 um 12:27 Uhr
hallo,
es sollten immer mehr stützunterschriften gesammelt werden als nötig.
eine stützunterschrift darf nur einmal vergeben werden, wenn die kollegen auf einer anderen liste unterschreiben oder auch auf der gewerkschaftsliste, hast du das problem der doppelunterschriften.
die doppelunterschriften werden von deinen stützunterschriften wieder abgezogen, aus diesem grunde ist es immer besser mehr stützunterschriften zu haben als nötig.
und damit hat der WA wirklich gute arbeit geleistet.
stützunterschriften können von dem unterzeichner auch zurückgezogen werden, sollte man/frau auch bedenken.....
hier der § BetrVG dazu:
§ 6 Vorschlagslisten (1) Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. (2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. (3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen. (4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen. (5) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt. (6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig. (7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.
mfg
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