Erstellt am 22.01.2006 um 10:47 Uhr von Fayence
Hallo xyz,
WerkstudentInnen werden im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Auf sie sind die für "normale" Arbeitnehmer geltenden Rechte in Bezug auf die BR-Wahl anzuwenden.
Sie dürfen wählen und auch gewählt werden, wobei die Voraussetzungen gem. §§7 und 8 BetrVG erfüllt sein müssen.
Alternativ kann auch eine Mitarbeit in der JAV in Betracht gezogen werden (siehe §61 BetrVG).