Erstellt am 20.01.2006 um 20:08 Uhr von otto
Tut mir leid, Hannes, aber ich verstehe die Frage nicht. Ich kenne nur Einsprüche gegen die Wählerliste. Einsprüche gegen eine Wahlvorschlagsliste, bevor die Einreichungsfrist abgelaufen ist: Wer sollte das tun? Zu diesem Zeitpunkt kennt doch außer dem Wahlvorstand niemand die eingereichten Wahlvorschläge. Und zwischen dem Ablauf einer möglichen Einreichungsfrist und dem Wahltag liegen - im normalen Wahlverfahren - mindestens vier Wochen.
Ziemlich verwirrt otto
Erstellt am 22.01.2006 um 19:20 Uhr von hannes
otto hast recht, ich meinte die wählerliste. aber wie ist da die lösung?
Erstellt am 22.01.2006 um 19:23 Uhr von Ramses II
Wegen Fristversäumnis ablehnen!