Erstellt am 19.01.2006 um 15:31 Uhr von pippa
Ich glaub, es versteht jetzt keiner, was Du genau meinst :-)
Erstellt am 19.01.2006 um 20:03 Uhr von otto
Ich vermute, die Frage bezieht sich auf die Größe des BR-Gremiums. Wenn das stimmen sollte, gilt § 9 Satz 1 BetrVG
- Bis 51 Arbeitnehmer zählen nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 7 Satz 1 BetrVG) ohne leitende Angestellte
- Darüber zählen alle Arbeitnehmer.
Leiharbeiter werden dagegen in beiden Fällen nach der - falschen - Rechtsprechung des BAG nicht mitgerechnet.
Erstellt am 20.01.2006 um 11:32 Uhr von NoLi
Sorry Otto,
hier muß ich Dich korrigieren.
1.) Leitende Angestellte zählen in keinem Fall. (§5 Abs.3 BetrVG)
2.) Auch Leiharbeitnehmer werden bei der Bestimmung der BR Grösse mitgezählt. (§7 Satz 2 BetrVG siehe dazu Kommentar im Fitting §9 Randnummer 4 +5 Seite 267 21. Ausgabe)
Erstellt am 20.01.2006 um 11:48 Uhr von pippa
@ NoLi: Ich hab's aber auch so gelernt: Leiharbeiter dürfen wählen, zählen aber bei der Größe des BR NICHT mit
Erstellt am 20.01.2006 um 12:14 Uhr von NoLi
Hallo Pippa,
ich kann hierzu nur auf den oben genannten Kommentar im Fitting verweisen.
Wortlaut: "Von bes. Bedeutung bei der Ermittlung der BR-Größe ist der durch das BetrVerf-ReformG. in §7 neu eingefügte Satz 2. Um der Erosion der Stammbelegschaft entgegenzuwirken, erkennt die neue Vorschrift erstmals die Betriebszugehörigkeit auch solcher ArbN. an die zwar in keinem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber als ArbGeb. stehen, jedoch im Betrieb dem sie zur Arbeitsleistung überlassen sind länger als 3 Monate eingesetzt werden."
Von dem entgegenstehenden Urteilen ist mir zur Zeit nichts bekannt. Sollte jemand andere Informationen haben wäre ich für die Übermittlung dankbar.
Gruss aus der Noris
NoLi
Erstellt am 20.01.2006 um 12:22 Uhr von pippa
Hallo NoLi,
schau mal unter http://www.business-best-practice.de/selbststaendige/betriebsratswahl.php:
Arbeitgeber-Tipp von ArbeitGeberRechte:
"Betriebsrat: Als Arbeitgeber sollten Sie darauf achten, dass die Leiharbeitnehmer von vornherein vom Wahlvorstand nicht bei der Ermittlung des Schwellenwerts nach § 9 BetrVG, der die Größe Ihres Betriebsrats bestimmt, berücksichtigt werden. Zählt der Wahlvorstand nämlich die Leiharbeitnehmer mit, wird die gesamte Wahl an dieser Ausrichtung festgemacht. Ihnen bleibt dann nur noch der teure und ärgerliche Weg über eine Wahlanfechtung."
Ist zwar eine Seite für Arbeitgeber, aber es bestätigt das, was wir so gelernt haben in der letzten Schulung
Schöner Gruß von Pippa
Erstellt am 20.01.2006 um 12:26 Uhr von Kölner
Das Urteil hat das AkZ: 10.3.2004, 7 ABR 49/03