Erstellt am 19.01.2006 um 15:35 Uhr von pippa
Langzeitkranke sind, soweit sie die Kriterien nach § 5, 7 und 8 BetrVG erfüllen sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Sollte jetzt schon klar sein, daß sie an der Wahl persönlich nicht teilnehmen können, müßt Ihr ihnen Briefwahl ermöglichen
Erstellt am 19.01.2006 um 15:49 Uhr von Haller
Ich habe hier einen Literaturauszug in Kopie von Philip Merten: Er schreibt u.a. zu Wählbarkeit: Nicht wählbar:... keine längerfristigen Unterbrechungen vorliegen ...ist davon auszugehen wenn die Abwesenheit von den betrieblichen Geschehnissen länger als 2 Monate andauert ...
Elternurlauber können ihre Wählbarkeit verlieren wenn sie dem betrieblichen Geschehen fernbleiben...
Also doch nicht wählbar?!
Erstellt am 19.01.2006 um 20:10 Uhr von otto
Guten Abend Haller,
ich kenne die von Ihnen zitierte Fundstelle nicht. Es dürfte sich aber um eine Einzelmeinung handeln. Gerade bei Fragen des Wahlrechts verlangt die Rechtsprechung die strenge Einhaltung der formalen Vorschriften des Gesetzgebers. Und in § 8 BetrVG finde ich keinen Anhaltspunkt für den Verlust der Wählrbarkeit, wenn ein Arbeitnehmer "länger als zwei Monate von den betrieblichen Geschehnissen abwesend" ist.
Eine ganz andere Frage ist, ob es zweckmäßig ist, jemanden aufzustellen bzw. zu wählen, der gerade jetzt für drei Jahre in Elternzeit geht.
Gruß otto
Erstellt am 09.02.2006 um 14:25 Uhr von Blondi
Ich möchte mich an der Stelle für die Ausführungen bedanken.
Sie haben uns sehr geholfen.