Erstellt am 18.01.2006 um 16:25 Uhr von otto
Hallo mamut,
entscheidend für die Größe des BR ist die Zahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer/innen (§ 9 Satz 1 BetrVG). Dabei hat der Wahlvorstand die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen (!) des Arbeitgebers zui erwartende Entwicklungdes Beschäftigungsstandes zu berücksichtigen (Fitting § 9 RdNr. 12). Das gilt für die Mehrung und Minderung der Belegschaft gleichermaßen. Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Gruß otto
Erstellt am 18.01.2006 um 17:21 Uhr von NoLi
Hallo mamut,
BetrVG §9 sagt deutlich undeutlich: Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der REGEL x - y wahlberechtigten AN aus.......
konkretisierendes ist im Fitting im entsprechenden Kommentar zum Begriff "regelmäßige Betriebszugehörigkeit" zu finden (21. Auflage Seite 268). Die Feststellung der Anzahl der ArbN trifft ausschließlich der Wahlvorstand. Besonders in Grenzfällen (z.B. wie bei Euch 50 oder 51) muß der Wahlvorstand nach "pflichtgemäßem Ermessen" entscheiden. Der Wahlvorst. hat als Fixpunkt die zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens tätigen ArbN. zu betrachten (z.B. wenn Euer Kollege auch heute schon gekündigt hat so liegt der eigentliche Austrittszeitpunkt ja vielleicht erst nach dem Erlass des Wahlausschreibens) muß aber auch die Vergangenheit und die zukünftige Entwicklung in seine Überlegung mit einbeziehen. (Fitting 21. Auflage Kommentar II Ziffer 1 Nr 11 Seite 268 + Ziffer 2 Nr. 33 Seite 271).
Der Wahlvorstand kann meiner Meinung nach in Eurem Fall mit Fug und Recht auch nach der Kündigung des Kollegen von einer regelmäßigen ArbN.Zahl von 51 ausgehen.