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Personenwahl -wie geht es weiter?

DF
Der Fragensteller
Nov 2016 bearbeitet

Zuerst einmal einen schönen guten Tag. Nach Abschluss der ersten akuten Phase (14-tägige Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten) hat sich nun wiedererwarten gezeigt, dass nur Eine der eingereichten Listen als frist- und formgerecht zugelassen werden kann. Alle gedankliche Vorbereitung auf eine Listenwahl hin, sind ja nun offensichtlich zu verwerfen und die Personenwahl in Betracht zu ziehen. Und da kommen nun schon die ersten Fragen die wir in der Wahlordnung nicht klar definiert finden, da hier meist (wie ja gedanklich auch bei uns) von einer Listenwahl ausgegangen wird.

  1. MUSS jetzt eine Personenwahl stattfinden ?
  2. Muss ein Aushang der Vorschlagslisten in alphabetischer Reihenfolge erfolgen, oder in der Reihenfolge die auf der Eingereichten Vorschlagsliste eingetragen ist ... ?
  3. ... oder müssen auch hier sogenannte Ordnungsnummern ausgelost werden, wie es bei der Listenwahl vorschrift ist ?
  4. Da uns verschiedene Stimmzettelvorlagen vorliegen bei denen mal das Geburtsdatum angegeben werden muss, mal nicht auch hier bitte die korrekte Verfahrensweise.

Für eine rechtlich fundierte Antwort währen wir sehr dankbar.

3.72103

Community-Antworten (3)

FB
Frank B.

16.01.2006 um 09:51 Uhr

  1. Ja §14 Abs.2 BetrVG
  2. Aushang inder Reihenfolge der abgegebenen Liste §10 WO BetrVG

Auf den Stimmzetteln hat lediglich Name und Vorname zu stehen.

F
Fayence

16.01.2006 um 10:01 Uhr

Guten Morgen,

  1. Ja Für die Durchführung einer Listenwahl ist es erforderlich, dass mit Ablauf der Frist mehr als 1 gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, ist eine Personenwahl durchzuführen.
  2. Die Kommentierungen dazu fallen zum Teil unterschiedlich aus. Wichtig ist, das die Kandidaten in klar erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, könnte z.B. acuh eine Nummerierung sein. Mit der Nennung der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge seid Ihr aber auf der ganz sicheren Seite.
  3. Nein. Ordnungsnummern sind nur dann von Bedeutung, wenn mehrere Wahlvorschläge (gültige) eingereicht worden sind.
P
pippa

16.01.2006 um 10:11 Uhr

Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes) § 20: Stimmabgabe: (1) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Wählerin oder der Wähler ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind. (3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählten Bewerberinnen oder Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten entsprechend.

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