Erstellt am 15.01.2006 um 19:51 Uhr von Heini
Wenn die Wahlbewerber auf der Liste feststehen, können die Stützunterschriften gesammelt werden, wobei es unerheblich ist ob die Wahl schon eingeleitet wurde oder nicht. Wenn die gesetzl. Vorgaben für die Vorschlagsliste und Stützunterschriften beachtet wurden und diese beim Sammeln der Unterschriften eine einheitliche Urkunde bildet, darf der Wahlvorstand sie nicht ablehnen.
Erstellt am 15.01.2006 um 22:30 Uhr von aisha
Könnt ihr mir bitte den Pharagraph nennen wo ich das nachlesen kann.
Erstellt am 16.01.2006 um 09:46 Uhr von Fayence
Kann nur auf die 22. Auflage Fitting verweisen:
WO 2001 §6 RN 3
Behält der Wahlvorstand, eine ihm bereits vor Erlass des WA zugeleitete Vorschlagsliste, so kann er diese nach Erlass des WA nicht mehr wg. vorzeitiger Einreichung zurückgeben. Diese ist als mit Erlass des WA eingereicht anzusehen.
Wenn sogar diese Möglichkeit besteht, wüsste ich erst recht nicht, was rechtlich gegen das Sammeln von Stützunterschriften vor Erlass des WA einzuwenden ist. Vor allem, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wird.