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Betriebsratswahl - wie ist das bei Listenwahl mit dem Geschlecht in der Minderheit

B
Bernd
Nov 2016 bearbeitet

hallo zusammen, habe eine frage zur betriebsratswahl, wie verhält sich das ergebnis wenn es 3 listen zur wahl gibt , und auf einer liste eine frau auf patz 8 ist ? wir sind ein betrieb mit 700 mitarbeiter nach welchen Verfahren wird da vorgegangen ?

3.75004

Community-Antworten (4)

Z
zuelli

11.01.2006 um 12:43 Uhr

Siehe § 15 Wahlordnung !!!

G
Gevatter

11.01.2006 um 18:32 Uhr

Naja, ein bißchen mehr kann man schon auf die Frage eingehen. Wenn festgestellt wird, daß die Frauen in der Minderheit sind und sie die einzige Frau auf allen Listen ist, ist sie in jedem Fall drin. Egal wie das Wahlergebnis aussieht.

B
Bernd

11.01.2006 um 18:51 Uhr

Gevatter, Gevatter,

das stimmt so aber überhaupt nicht!

KH
Kleine Hexe

12.01.2006 um 09:51 Uhr

Wahlordnung § 15 ..... (5) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erfor-derliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, so gilt Folgendes:

  1. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit.
  2. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die folgende Höchstzahl auf

mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt. 3. Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes erreicht ist. 4. Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den einzelnen Vor-schlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksichtigen. 5. Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben müssen.

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