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Listenwahl - plötzlich zieht einer ne Liste was kann ich tun?

J
joe
Nov 2016 bearbeitet

Kann ich gegen eine Listenwahl Einspruch erheben? Bei uns stehen Bertiebsratwahlen an. Alle, so auch ich, wünschen eine Persönlichkeitswahl. Es wird gemunkelt, das es in letzter Minute eine zweite Liste geben könnte. Kann ich dagegen Einspruch einlegen damit auch ich mich darauf vorbereiten kann? Möchte nämlich nur auf die "offenen Liste", also Persönlichkeitswahl-Liste wenns auch wirklich eine ist. Die offene Liste würde aber im Falle einer zweiten Liste auch zur Liste werden. In dem Falle würde ich mich dann von der offenen Liste zurückziehen und bräuchte ein paar Tage um eine eigene Liste zu machen. Würde damit am liebsten heute schon anfangen, aber der jetzige BR wünscht dies nicht, mit der Begründung, dass ich dann auch andere dazu animieren würde eine Liste zu machen. Anscheinend möchte aber keiner eine Listenwahl. Welche Rechte habe ich, wenn jemand kurz vor Abgabetermin eine Liste einreicht. 1000 Dank

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Community-Antworten (5)

M
merlin

11.01.2006 um 08:21 Uhr

Sollte kurz vor Abgabetermin eine 2. ordnungsgemäße Liste beim Wahlvorstand eingehen, findet Listenwahl statt. Verhindern kannst Du das nicht, Du kannst nur rechtzeitig selber eine Liste machen Gruß, Merlin

FB
Frank B.

11.01.2006 um 08:21 Uhr

Nein, Einspruch kannst du nicht erheben. Der WV ist an das BetrVG und die entsprechende WO gebunden, darin steht, das bei mindestens zwei Vorschlagslisten zwingend die Listenwahl vorgeschrieben ist. Das Recht, eine Liste einzureichen, hat jeder Wahlberechtigte!

Dir bleibt nur die Wahl im nachhinein anzufechten und wenn alles ordnungsgemäß gelaufen ist, naja, dann sind die Lacher und die Kosten auf deiner Seite! ;-)

H
Hotte

11.01.2006 um 08:50 Uhr

Nicht vergessen: Eine einmal erfolgte Kandidatur kann nicht zurückgezogen werden. Ist aber ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen benannt worden, muss er sich für einen der Vorschläge (Liste) entscheiden und seine Kandidatur auf den übrigen Wahlvorschlägen (Listen) zurückziehen (vgl. § 6 Abs. 7 WO ). Im Übrigen kann nach erfolgter Wahl ein Gewählter die Annahme des Amtes als BR-Mitglied ablehnen (§ 17 WO ). Gruß Hotte

G
Gevatter

11.01.2006 um 18:43 Uhr

Ich gebe aus aktuellem Anlaß auch mal meinen Senf dazu. Bei uns im Betrieb, ca. 500 Mitarbeiter, wurde vor kurzem eine Schreiben ausgegeben, daß nur eine Liste gewünscht wird. Daraufhin wendeten sich die Bewerber einer 2. Liste an einen RA. Das gab richtig Ärger, denn einige Formulierungen des "Rundschreibens" erfüllten einen ahndungswürdigen Tatbestand. Wie bereits von meinen Kollegen hier beschrieben, sobald eine 2. Liste auftaucht gibt es Listenwahl. Auch wenn es manchen z.T verständlicherweise nicht schmeckt, noch haben wir Gesetze und eine Demokratie. Und das ist auch gut so.

A
Akira

12.01.2006 um 01:58 Uhr

Hallo Wenn Du als erster oder zweiter auf der/deiner Liste stehst. bist Du doch drinn.

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