Erstellt am 05.01.2006 um 20:17 Uhr von Fayence
Wahlordnung Betriebsverfassungsgesetz
§ 13 Öffentliche Stimmauszählung
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl ...
Priorität in der Rechtssprechung hat ganz klar die öffentliche Stimmauszählung. Allen Wählern müssen Zeit und Ort der Stimmauszählung bekannt sein (spätestens am Wahltag). Der Termin ist eh Bestandteil des Wahlausschreibens.
Kann die Stimmauszählung erst am Folgetag stattfinden, muss die Wahlurne ordnungsgemäß versiegelt und sicher verwahrt werden.
Eine Wahlanfechtung ist immer dann erfolgreich, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass das Wahlergebnis durch eine fehlerhafte Durchführung der Wahl beeinflusst wurde.
Auch wenn ein "Regelverstoss" vorliegt, vermag ich das aber nicht zu erkennen.