Erstellt am 10.12.2005 um 00:52 Uhr von Ramses II
"Krankenhaus" klingt nach faktischer Verhinderung!
"in Vollmacht"? Sicherlich nicht!
"im Auftrag"? Sicherlich nicht!
Üblich ist "Vorname Nachname"
Erstellt am 10.12.2005 um 08:30 Uhr von symbi
Entschuldige bitte, aber mit dieser Antwort kann ich noch nicht viel anfangen ...
Weiß vielleicht noch jemand etwas dazu ?
Es geht um die Zeichnungsrechte und die Art der Verhinderung ...
Kann man aus dem Krankenhaus heraus als Vorstand handeln ?
Und übt der Stellvertreter seine Rechte dann "im Auftrag" oder "in Vetretung" (siehe HGB) ?
Erstellt am 12.12.2005 um 07:24 Uhr von Frank B.
Ein Blick in die WO zum BetrVG sollte man aber als WV schon mal werfen. Wenn ihr keine Geschäftsordnung habt, dann ist das schon schlecht und wenn ihr keinen stellvertretenden Vorsitzenden in eurer Sitzung gewählt habt ist das noch schlechter. Somit habt ihr keinen Vorsitzenden und damit ist der WV handlungsunfähig! Was das mit dem HGB zu tun haben soll, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Solltest du irgendwelche offiziellen Schreiben verfassen, obwohl dir die Legitimation fehlt, und es kommt jemand dahinter, ist die Wahl anfechtbar und somit "for nothing!".
Da habt ihr wohl nicht aufgepasst!
Erstellt am 12.12.2005 um 12:07 Uhr von symbi
Hmmm, das war wohl mißverstanden. Es gibt einen Vetreter.
Die Frage nach dem i.V. oder i.A. kann Konsequenzen haben. Handelt derjenige lediglich im Auftrag, so kann eine Entscheidung wiederlegt werden; handelt er in Vertretung, so ist an den Taten des Stellv. nichts mehr zu rütteln...
Jetzt weiß aber immer noch niht, wie es nun ist. i.V. oder i.A. ?
Erstellt am 12.12.2005 um 12:17 Uhr von Ramses II
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes vertritt den Wahlvorstand in der Erklärung und nicht im Willen!!!
Erstellt am 12.12.2005 um 12:37 Uhr von Frank B.
Also gibt es einen Vertreter unterschreibt dieser wie gehabt mit Namen oder mit Vorname, Name, er/ ist dann der/die Vorsitzende!