Erstellt am 30.11.2005 um 06:44 Uhr von Frecher
Hallo Jörgli!
Bevor ich dir zu Deiner Frage ertwas sage, stelle iche ine Gegegnfrage: Lohnt es sich, um die Köpfe zu streiten? Ändert sich bei Zählung dieser Kräfte die Größe oder erreicht ihr eine Freistellungsgrenze?
Wenn nein, lass es sein, darüber nachzudenken.
Wenn ja, wird kompliziert!
Grundsätzlich sei eines gesagt: Die Wählerlisten erstellt der Wahlvorstand. Der Arbeitgeber hat daran nur so viel Beteiligung, dass er dem Wahlvorstand alle im Betrieb Beschäftigten mitteilen muss. Und zwar unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung und des Staus.
Hier beginnt nun der Streit. Der Arbeitgeber muss - auf Anforderung - auch nicht e i n g e g l i e d e r t e Beschäftigte mitteilen. Nicht aber Menschen, die aufgrund eines Werkvertrages bei Euch beschäftigt sind.
Eingliederung bedeutet nach der Rechtsprechung, dass Arbeitsort (Arbeitsplatz) und Arbeitszeit, manchmal auch Arbeitsweise vorgegeben ist. Das ist bei einer Fremdfirma/Freiberuflichen anders. Die erledigen eine vorher konkret fixierte Tätigkeit in einem bestimmten Zeitrahmen für ein festgelegtes Entgelt, unabhängig davon, wieviel Zeit sie tatsächlich für die Erledigung der Aufgabe brauchen.
Machte es Sinn, setzt der Wahlvorstand die studentischen Hilfskräfte auf die Wählerliste und betet, dass nichts geschieht ;-)
Schlimmstenfalls geht der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht und ficht die Wahl an. In dem Fall prüft des Gericht, ob es sich bei den Hilfkräften um Scheinselbständige handelt, oder ob sie eine wirklich konkret fixierte Tätigkeit ausüben. Stellt das Gericht das fest, müsste danach neu gewählt werden. Stellt es fest, dass die studentischen Hilfskräfte nur scheinselbständig sind, wirds teuer. Dann gibts ne Meldung an die Krankenkasse und die macht dann eine Betriebsprüfung und will die Sozialangaben für alle studentischen Hilfskräfte haben.
Ich habe eine solche Situation mehrfach erlebt. In nur einem Fall hat der Arbeitgeber die Wahl angefochten, den Stein ins Rollen gebracht und ... viel nachbezahlt.