Erstellt am 24.11.2005 um 18:41 Uhr von Karl
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ermöglicht die Wahl von Betriebsräten in den Betrieben, die mindestens fünf wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen haben. Drei von ihnen müssen wählbar sein.
Wenn Ihr Betrieb diese Bedingungen erfüllt sollten Sie sich mit einigen Kollegen und Kolleginnen zusammen setzen und miteinander beraten, ob es sinnvoll ist, einen Betriebsrat zu bilden.
Wenn ja
wird die Betriebsratswahl durch einen Wahlvorstand eingeleitet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Der Wahlvorstand wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt.
Grundlegende Wahlvorschriften enthält das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Einzelheiten sind in der Wahlordnung (WO) zum BetrVG enthalten.
Weitere Informationen siehe auch: http://www.wahlvorstand.de
Erstellt am 25.11.2005 um 08:50 Uhr von viktor
Zu bedenken wäre die Reaktion des Arbeitgebers. Wenn zu erwarten steht, dass diese eher negativ ist, sollte man taktisch vorsichtig vorgehen und die Situation mit der Gewerkschaft beraten, die den ersten Schritt - dem Arbeitgeber den Wunsch der Arbeitnehmer einen BR zu wählen heranzutragen - übernehmen kann und so eventuelle Kandidaten aus der Schusslinie eines erzürnten Chefs sind.