Erstellt am 16.11.2005 um 12:30 Uhr von viktor
Der Betriebsausschuß wird nach § 27 BetrVG gewählt. Die Listenvertreter haben keine weiterreichende Befugnisse. Sie können bestenfalls eine Art Fraktionsvorsitz wahrnehmen, wenn die übrigen gewählten Listenmitglieder dies so wollen.
Erstellt am 16.11.2005 um 22:36 Uhr von Ramses II
Die Listenvertreter können gar keine besondere Funktion im Betriebsrat haben. Das ergibt sich alleine schon daraus dass die Listenvertreter nicht einmal zwnagsläufig Kandidaten sein müssen.